Steuervorlage 17 - Folge 2
Steuervorlage 17 - Folge 2
- Abschaffung der privilegierten Steuerregime
Die privilegierten Steuerregime (Holding, Verwaltungsgesellschaft, gemischte Gesellschaft) werden abgeschafft.
- «Patentbox» auf kantonaler Ebene
Die Kantone können den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, geschützte Pflanzensorten sowie nach dem Heilmittelgesetz geschützte Unterlagen) bis maximal 90 % von der kantonalen Gewinnsteuer befreien.
- Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung
Die Kantone können für Forschung- und Entwicklung (F&E) zusätzliche Abzüge vorsehen, welche auf F&E im Inland ausgerichtet ist. Die Basis für den zusätzlichen Abzug von maximal 50% ist der direkt zurechenbare Personalaufwand für F&E zzgl. eines Zuschlags von 35% für den übrigen F&E-Aufwand oder 80% des Aufwands für durch Dritte erbrachte F&E.
- Aufdeckung stiller Reserven («step-up»)
Bei Beginn und Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz sollen die stillen Reserven in der Steuerbilanz systematisch aufgedeckt und auch steuerwirksam abgeschrieben werden können.
- Entlastungsbegrenzung
Die gesamten steuerlichen Ermäßigungen auf kantonaler Ebene aus Patentbox, zusätzlichen Abzügen für Forschung und Entwicklung und der systematische Aufdeckung der stillen Reserven dürfen den steuerbaren Gewinn um nicht mehr als 70 % reduzieren.
- Anpassung bei der Kapitalsteuer
Die Kantone können das Eigenkapital im Zusammenhang mit Patenten und vergleichbaren Rechten ermässigt für die Berechnung der Kapitalsteuer berücksichtigen.
- Dividenden-Teilbesteuerung
Diese Massnahme führt zu einer höheren und einheitlichen Dividendenbesteuerung für qualifizierte Beteiligungen von natürlichen Personen. Natürliche Personen sollen ihre Dividendeneinkünfte inskünftig zu 70% (Bund) bzw. zu mindestens 70% (Kantone) versteuern.
- Anpassungen bei der Transponierung
Mit dieser Massnahme wird eine Besteuerungslücke geschlossen, indem der Anwendungsbereich des steuerfreien Kapitalgewinns und damit indirekt auch die Auswirkungen des Kapitaleinlageprinzips eingeschränkt werden.
- Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung
Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung haben.
- Weitere Massnahmen
Vor der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 zur USR III hatten bereits 19 von 26 Kantone Steuersatzsenkungen angekündigt. Grundsätzlich sind die bereits kommunizierten kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen von der SV 17 nicht betroffen.
Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von zurzeit 17% soll auf 20.5% erhöht werden. Dies um die Steuerausfälle der Kantone zu glätten und ihnen eine gewisse Handlungsspielraum bei der Senkung der Gewinnsteuersätze zu gewähren.
Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils angemessen berücksichtigen.
Die Mindestvorgaben für die Familienzulagen werden um 30 Franken erhöht.
Um Unterschiede zwischen den Kantonen zu vermeiden, wird der Finanzausgleich angepasst. Die Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich, welche den Ressourcenausgleich präzisiert, ist ebenfalls Teil der Vernehmlassung.
- Nächste Schritte
Die am 6. September 2017 eröffnete Vernehmlassung wird am 6. Dezember 2017 enden. Nach dem Willen des Bundesrates ist das Inkrafttreten der SV 17 frühestens im Jahr 2020 möglich.
Auch wenn das neue Gesetz, ohne Referendum, frühestens 2020 in Kraft treten könnte, rechtfertigt es sich für jede Unternehmung, sich mit dem Inhalt und den möglichen Konsequenzen der SV 17 auseinanderzusetzen.