HR und Global Mobility Update

In unserem Newsletter informieren wir Sie kurz und bündig zu Neuerungen und Wissenswertem im HR und Global Mobility Bereich zu Steuern, Sozialversicherungen, Arbeitsrecht, Payroll und Immigration.

Steuern

Schweiz und Italien einigen sich auf dauerhafte Homeoffice-Regelung für Grenzgänger

Die Schweiz und Italien haben eine Vereinbarung unterzeichnet, die die Besteuerungsvorschriften für Homeoffice-Regelungen festlegt. Ab Januar 2024 können italienische Grenzgänger, die in den Kantonen Graubünden, Tessin oder Wallis arbeiten, bis zu 25 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice in Italien verbringen, ohne ihren Grenzgängerstatus oder die Besteuerungsregeln zu gefährden. Dies gilt auch für Personen aus der Schweiz, die in Italien arbeiten.

Das frühere Abkommen für Grenzgänger zwischen der Schweiz und Italien stammt aus dem Jahr 1974 und berücksichtigte keine Möglichkeit für Homeoffice-Tätigkeiten. Während der Corona-Pandemie wurde ein neues Abkommen zwischen den beiden Ländern unterzeichnet, das Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice enthielt. Seitdem ist Homeoffice für viele Grenzpendler zur Normalität geworden. Für letztes Jahr galt noch eine Übergangsbestimmung, jetzt haben die Behörden eine permanente Lösung geschaffen.

Was ist neu?

Solange die 25-Prozent-Grenze für Homeoffice eingehalten wird, bleiben die steuerrechtlichen Bedingungen für echte Grenzpendler unverändert – sowohl in Bezug auf die Besteuerung in der Schweiz als auch in Italien sowie hinsichtlich ihres Grenzgängerstatus.

Wird die 25-Prozent-Grenze für das Homeoffice überschritten, verlieren sie den Grenzgängerstatus. Als reguläre Wochenaufenthalter müssten sie unter Umständen auch in Italien Steuern bezahlen.

Ab dem 1. Januar 2024 dürfen die italienischen Grenzgänger nicht nur von zu Hause ausarbeiten, sie werden auch anders besteuert. Bisher fiel für sie nur die Quellensteuer in der Schweiz an. Ab 2024 dürfen die italienischen Behörden die neuen Grenzgänger jedoch ordentlich besteuern, dafür gilt in der Schweiz eine reduzierte Quellensteuer. Weil insgesamt die Steuerbelastung aber steigt, wird das Pendeln in die Schweiz weniger attraktiv (vgl. den Newsletter vom November 2023).

Für Schweizer Arbeitgeber mit italienischen Grenzgängern empfehlen wir Folgendes:  

  • Überprüfen Sie Ihre Grenzgängerpopulation  
    • Welche Personen gelten als echte Grenzgänger und welche als Wochenaufenthalter?
  • Teilen Sie die korrekten Tarifcodes zu
      • für echte Grenzgänger (R, S, T, oder U) und
      • für Wochenaufenthalter (A, B, C oder H)

Sozialversicherungen

Italien hat das Rahmenabkommen zur Telearbeit im Bereich der Sozialversicherungen per 1. Januar 2024 unterzeichnet

Per 1.7.2023 wurde von den EU/EFTA-Staaten und der Schweiz ein neues Rahmenabkommen in Kraft gesetzt, das die während der Corona-Zeit eingeführte Ausnahmevereinbarung ablöst. Diese Vereinbarung regelt, dass bis zu 49,9 % im Homeoffice (Telearbeit) gearbeitet werden darf, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Anwendung dieser Vereinbarung ist jedoch nur für Länder gültig, die das neue Rahmenabkommen unterschrieben haben.

Als letztes Nachbarland der Schweiz hat Italien ebenfalls das neue Rahmenabkommen für Telearbeit unterzeichnet, das ab dem 1. Januar 2024 Gültigkeit hat. Arbeitnehmende mit einem Schweizer Arbeitgeber und Wohnsitz in Italien, ohne tägliche Rückkehr, dürfen in Italien bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre Sozialversicherungsunterstellung ändert. 

Sämtliche Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung müssen dafür erfüllt sein:

  • Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehörigkeit
  • Arbeit ausschliesslich in der Schweiz und regelmässiges Homeoffice am Wohnsitz in Italien
  • Weitere Tätigkeiten wie beispielsweise Kundenbesuche oder Ausübung einer selbständigen Nebenbeschäftigung dürfen nicht ausgeübt werden
  • Keine weiteren Tätigkeiten in anderen EU/EFTA-Ländern
  • Keine Dienstreisen ausserhalb der Schweiz und der EU/EFTA-Staaten

Für Schweizer Arbeitgeber mit italienischen Grenzgängern bedeutet dies:

  • Administrativ muss der Schweizer Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung über ALPS beantragen.
  • Die Beantragung muss bis spätestens Ende Juni 2024 rückwirkend erfolgen.

20 Länder haben das neue Rahmenabkommen für Grenzgänger/innen für Homeoffice Telearbeit (bis 49.9 %) unterzeichnet (Statusbericht).

Ab dem 1. Juli 2023 regelt das neue Rahmenabkommen der EU/EFTA-Staaten die Sozialversicherungsunterstellungpflicht für Grenzgänger/innen bei Homeoffice Tätigkeit (Telearbeit).

Gemäss Angaben des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) haben folgende Länder das neue Rahmenabkommen unterschrieben (Stand 9.1.2024):

Gültig ab

Länder

1.7.2023  

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechien

1.9.2023

Slowenien

1.1.2024

Italien

Arbeitsrecht

Entsendungen in die Schweiz: Schweizer Lohn und Entsendezulage – eine zwingende Bestimmung des Schweizer Arbeitsrechts

Trotz des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber im Heimatland sind zwingende Bestimmungen des Schweizer Arbeitsrechts einzuhalten, wenn eine Entsendung in die Schweiz vorliegt oder Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz erbracht werden. 

Mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entsendung von Arbeitnehmern (EntsG) und die dazugehörige Verordnung (EntsV) werden die Entsandten sowie die bereits in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden geschützt. Das Gesetz schreibt die Einhaltung der folgenden zwingendenVorschriften vor:

  • Mindestlöhne (einschliesslich der Zuschläge für Ferien, Feiertage usw.);
  • Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten, sowie Nacht- und Sonntagsarbeit;
  • Mindestdauer der Ferien;
  • Schutz für Schwangere, Wöchnerinnen und Jugendliche
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  • Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung von Mann und Frau.

Den Arbeitgebern ist wohl mehrheitlich bekannt, dass sie den ausländischen Dienstleistungserbringern aus den EU/EFTA Ländern oder aus Drittstaaten (hier bei einer Entsendung sowie bei einer lokalen Anstellung) Schweizer Löhne bezahlen müssen. Die Löhne müssen der Funktion, Erfahrung sowie der Orts- und Branchenüblichkeit entsprechen, was u.a. eine Voraussetzung ist, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.

Viele Arbeitgeber sind sich jedoch nicht bewusst, dass das Entsendegesetz vorschreibt, nebst der Vergütung des Mindestlohnes auch eine Entsendezulage zu gewähren. Das bedeutet, dass der ausländische Arbeitgeber zum - in der Regel schon einem höheren Bruttolohn - zusätzlich für Unterkunfts-, Reise- und Verpflegungskosten aufkommen muss.

Die Entsendezulage dient nicht dem Zweck, die Differenz zum Mindestlohn auszugleichen.

Die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen wird stichprobenweise von den Schweizer Kantonen kontrolliert und Verstösse werden sanktioniert. Diese können von einer Verwarnung über eine Busse bis CHF 5'000 bis hin zu einem Verbot der Erbringung von Dienstleistungen bis zu 5 Jahre reichen.

Zudem können auch strafrechtliche Sanktionen bei systematischen Widerhandlungen mit Bussen bis zu CHF 1 Mio verhängt werden.

Die Berechnungen der Löhne und der entsprechenden Entsendezulage ist für einen ausländischen Arbeitgeber nicht immer klar nachvollziehbar. Diese unterscheiden sich zudem auch von Kanton zu Kanton.

Immigration

Bulgarien und Rumänien: Wegfall von Personenkontrollen an den Luft- und Seegrenzen per 1. April 2024

Aktuell gehören 27 Länder dem Schengen-Raum an, darunter auch die Schweiz. Die Grenzkontrollen fallen grundsätzlich im Schengen-Raum weg. Nachdem Kroatien im Jahr 2022 als letztes Land dem Schengen-Raum beitrat, ist ein Beitritt von Rumänien und Bulgarien in den Schengen-Raum ab 2024 möglich – jedoch fallen nicht alle Personenkontrollen ganz weg.

Mit der Einigung der EU-Mitgliedsstaaten können Bulgarien und Rumänien ab April 2024 dem Schengen-Raum beitreten. Mit diesem Beitritt sollen zunächst die Personenkontrollen an den Luft- und Seegrenzen aufgehoben werden. Das bedeutet, dass für Ankünfte an Flughäfen oder Häfen Passkontrollen für Reisende aus anderen Ländern des Schengen-Raums bei der Einreise nach Rumänien und Bulgarien wegfallen. Dies gilt ebenso für rumänische oder bulgarische Reisende in ein Schengen-Land.

Noch unklar ist, wann die Kontrollen auch an den Landgrenzen fallen werden. Aufgrund eines Veto Österreichs muss ein neuer Beschluss für die Aufhebung der Kontrollen an den Landgrenzen gefasst werden. Vorerst heisst dies also nach wie vor, dass wer mit dem Auto, Zug oder Bus nach Rumänien und Bulgarien einreist, weiterhin einen Pass zeigen muss. Dies gilt ebenso für rumänische oder bulgarische Reisende in ein Schengen-Land.

Die Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen für das Jahr 2024

Die Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen werden jährlich vom Bundesrat festgelegt und werden nach wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen auf Bund und Kantone verteilt.

Höchstzahlen für das Jahr 2024:

Aufenthaltsbewilligung B

Kurzaufenthaltsbewilligung L

Drittstaaten

4.500

4.000

Für Dienstleistungserbringer
aus EU/EFTA-Staaten > 90 Tage

500

3.000

Freigabe erfolgt quartalsweise

Vereinigtes Königreich (UK)

2.100

1.400

Freigabe erfolgt quartalsweise an die Kantone

Kroatische Arbeitnehmer

1.204

1.053

Beibehaltung der Schutzklausel auch für das Jahr 2024 

Beitrag von Gordana Muggler und Julie Eggenschwiler

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