Einfuhren, welcher der französischen MWST unterliegen: Was sich ab dem 1. Januar 2022 ändert

Die Erhebung der MWST wird seit dem 1. Januar 2022 von der sogenannten «Direction générale des Finances publiques» (DGFiP (französische Steuerverwaltung)) durchgeführt.

Dies führt zu einer Vereinfachung der Erhebung der MWST: Die MWST wird nun bei derselben Behörde angemeldet, deklariert und veranlagt. Die sogenannte «Direction générale des douanes et droits indirects» (DGDDI (französische Generaldirektion für Zölle und indirekte Steuern)) wird allerdings weiterhin für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage zuständig sein sowie für die Erhebung der MWST, wenn der Steuerschuldner nicht der MWST-Pflicht unterliegt. Des Weiteren behält das DGDDI die Zuständigkeit für bestimmte spezifische Transaktionen.

Diese Änderungen führen dazu, dass die MWST-Pflicht bei der Einfuhr ab dem Jahre 2022 für alle Unternehmen allgemein eingeführt wird sowohl für Steuerpflichtige und Nichtsteuerpflichtige, die über eine innergemeinschaftliche MWST-Identifikationsnr. verfügen.

Präzisierung der DGFiP zur Einfuhrsteuer

  • Die Abrechnung und Zahlung der MWST wird direkt mit der Deklaration erfolgen, anstelle der Zollanmeldung. Dies ohne, dass es eines Liquiditätsvorschusses bedarf.
  • Die Online-Deklaration wird bereits mit dem Betrag der zu erhebenden MWST ausgefüllt, basierend auf den Informationen, welche durch den Zoll gemeldet wurden. Dennoch sind folgende Punkte notwendig
    a) die vorausgefüllten Beträge zu kontrollieren und bei Fehlern zu korrigieren;
    b) die Abrechnung mit den nicht steuerbaren Leistungen für die MWST und dem Betrag der abzugsfähigen MWST auszufüllen.

Was sind die neuen Meldepflichten im Zusammenhang mit der Steuerschuld aufgrund der französischen MWST?

  • Die Vorausfüllung der CA3 für die auf Einfuhren geschuldete MWST anhand der zuvor an die DGDDI gemeldeten Verzollungselemente wird jeweils ab dem 14. des Monats wirksam, der auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer folgt.
  • Das frühere Feld 2B für Einfuhren mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft wird nun als Feld A4 "Einfuhren (ausser Mineralölerzeugnisse)" aufgeführt: Dieses Feld wird vorausgefüllt, ebenso wie die entsprechende eingenommene MWST.
  • Importeure, die unter die vereinfachte MWST-Regelung fallen, müssen eine MWST-Erklärung nach der normalen tatsächlichen Regelung abgeben (CA3 statt CA12). Sie können nicht mehr von der vereinfachten tatsächlichen Regelung profitieren.
  • Importeure, die sich in einem System der MWST-Befreiung befinden, müssen die MWST für die Importe ebenfalls in der CA3-Erklärung angeben.
  • Die Frist für die Abgabe der MWST-Erklärung wird für alle Importeure auf den 24. des Monats oder des Quartals verschoben, der auf die Einfuhr von Waren folgt.

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