Landwirtschaftliche Besteuerung: Alte Gewohnheiten können kostspielig sein!
Landwirtschaftliche Besteuerung
Der Landwirt bzw. die Landwirtin: eine selbständig erwerbende Person wie jede andere?
Der Hauptunterschied zwischen einer selbständig erwerbenden Person und einem Landwirt bzw. einer Landwirtin liegt in der steuerlichen Behandlung von Immobilien, die als landwirtschaftlich eingestuft werden können. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft, die zum Geschäftsvermögen einer selbständig erwerbenden Person gehört, unterliegt in der Regel in voller Höhe der Einkommenssteuer und der AHV, was zu einer Steuerbelastung von bis zu 50% führen kann. Eine Besonderheit bei der Besteuerung von Landwirt*innen ist, dass landwirtschaftliches Vermögen im Falle der Verwertung mit einem niedrigeren Satz besteuert wird.
In der Vergangenheit wurde eine Parzelle als landwirtschaftlich qualifiziert, wenn sie von Landwirt*innen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit genutzt wurde. Seit einer Rechtsprechung aus dem Jahre 2011 können jedoch nur noch Gebäude, die formell dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterliegen, als landwirtschaftliche Immobilien qualifiziert werden. Dies reduziert den Umfang dieser bisherigen privilegierten steuerlichen Behandlung.
Dieser Paradigmenwechsel bedeutet, dass Landwirt*innen mit den gleichen steuerlichen Fragen konfrontiert werden wie jede andere selbständig erwerbende Person. Insbesondere dann, wenn sie Gebäude in Bauzonen oder Mischzonen besitzen.
Schenkungen: eine Gewohnheit, die teuer werden kann!
Oft möchten Landwirt*innen ihren gesamten Hof an ihre Nachkommen vererben oder einfach nur ein Stück Land verschenken, damit diese darauf z.B. ein Eigenheim bauen können.
Generell und unabhängig davon, ob man im landwirtschaftlichen Bereich tätig ist oder nicht, hat die Schenkung einer gewerblichen Immobilie die Folge, dass eine Verwertung und damit eine mögliche Besteuerung nach dem Steuersystem erfolgt. Es gibt jedoch eine Ausnahme in der Praxis der Steuerbehörden, wenn ein ganzer Betrieb an einen Verwandten übergeben wird (einschliesslich eines Bauernhofs).
So stellt die Übergabe eines landwirtschaftlichen Anwesens durch Schenkung in der Regel kein unmittelbares steuerliches Problem dar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn eine isolierte Gewerbeimmobilie gespendet wird! Eine solche Situation kann sehr schwerwiegende Folgen für der Schenker bzw. die Schenkerin haben, welche unbedingt berücksichtigt werden müssen.
Es gibt mehrere Massnahmen, um diese Folgen zu begrenzen. Damit stehen den Landwirt*innen wirksame steuerliche Instrumente zur Verfügung, um die Beendigung ihrer Tätigkeit oder deren Übertragung so gut wie möglich zu planen.
Steueraufschub: die letzte Option!
Zweck des Steueraufschubs ist es, die Besteuerung des wirtschaftlichen Veräusserungsgewinns bei der Übertragung einer Gewerbeimmobilie in das Privatvermögen bis zur späteren Veräusserung der Immobilie auszusetzen. Konkret besteht der Hauptvorteil dieses Mechanismus darin, dass keine Steuern gezahlt werden müssen, wenn kein Geldzufluss vorhanden ist. Der wesentliche - und nicht unerhebliche - Nachteil dieses Instruments besteht darin, dass zum Zeitpunkt der späteren Veräusserung neben der AHV auch der seit der Überführung in das Privatvermögen realisierte zusätzliche Wertsteigerung der Einkommenssteuer unterliegt, was zu einer Steuerbelastung führen kann, die noch höher ist, als wenn dieser Mechanismus nicht genutzt worden wäre.
Diese Option sollte daher a priori nur in besonderen Fällen in Betracht gezogen werden, in denen die Zahlung der Steuer zum Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit unmöglich ist.
Begünstigte Besteuerung von Liquidationsgewinnen: ein Muss!
Dieser Mechanismus wurde eingerichtet, um die aus der Beendigung der Tätigkeit der selbständig erwerbenden Personen resultierende Gewinne leichter zu besteuern. Auf dieser Grundlage können alle stillen Reserven, die in den letzten zwei Geschäftsjahren vor der Beendigung der Tätigkeit, ihrem Verkauf oder ihrer Schenkung realisiert wurden, ermässigt besteuert werden, wenn die selbständig erwerbende Person über 55 Jahre alt ist und die selbständige Tätigkeit endgültig beendet wird.
Dies ist ein Mechanismus, der die Steuerlast nach der Einstellung der Tätigkeit drastisch reduziert, und die richtige Planung ermöglicht es, die wichtigsten Veräusserungsgewinne in diesen Liquidationsgewinn einzubeziehen und so das Vermögen mit einer viel geringeren Steuerbelastung ins Privatvermögen zu überführen.
Umwandlung der selbständigen Tätigkeit in eine Kapitalgesellschaft: eine Möglichkeit, die allen zur Verfügung steht!
Die Umwandlung der Selbstständigkeit ist nicht mehr auf andere Selbstständige beschränkt. Heute kann jede*r Landwirt*in den Betrieb auch in eine Kapitalgesellschaft umwandeln und so von den Vorteilen dieser Strukturformen profitieren. Die Praxis hat gezeigt, dass die Aspekte des ländlichen Bodenrechts und der Direktzahlungen durchaus mit einer Unternehmensstruktur vereinbar sind, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus kann eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft Zugang zur privilegierten Besteuerung des Liquidationsgewinns der selbständigen Tätigkeit geben, auch wenn der Landwirt bzw. die Landwirtin die berufliche Tätigkeit (als unselbständige Person der neuen Kapitalgesellschaft) fortsetzt.
Die Landwirt*innen sind heute mehr denn je eine selbständig erwerbende Person wie jede andere. Sie müssen sich im Vorfeld eines jeden Vorgangs, der das Betriebsvermögen betrifft, mit den steuerlichen Fragen auseinandersetzen und alle vorhandenen steuerlichen Instrumente nutzen, um die Steuerlast zu reduzieren. Es müssen also unbedingt neue Reflexe erlernt werden. Antizipation, Vorbereitung und Unterstützung sind die Schlüsselwörter. In dieser Hinsicht ist die Prüfung durch Steuerexpert*innen ebenso nützlich wie unverzichtbar, bevor man mit dieser Art von Operation fortfährt, da die auftretenden Fragen so komplex und verflochten sind.
Beitrag von Ludovic Pasche und Isabelle Bugnon