Was ist bei einer Steuerprüfung im Ausland zu beachten?

Bei einer Steuerprüfung im Ausland müssen unbedingt bestimmte Massnahmen ergriffen werden, um eine internationale Doppelbesteuerung so weit wie möglich zu verhindern.

Weichen die innerhalb einer Unternehmensgruppe gewährten Bedingungen vom Fremdvergleichsgrundsatz ab, sieht das internationale Steuerrecht vor, dass die unter diesen Bedingungen erzielten Gewinne dem betreffenden Unternehmen zugerechnet werden können (Artikel 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens). In einem solchen Fall kann der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, eine Korrektur des steuerbaren Ergebnisses vornehmen (ursprüngliche Aufrechnung). Bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass eine solche Korrektur durch eine entsprechende Anpassung (oder Gegenberichtigung) beim anderen Unternehmen kompensiert wird, um eine internationalen Doppelbesteuerung auf Unternehmensgruppenebene zu vermeiden (Art. 9 Abs. 2 OCDE-MA).

Die Schweiz hat diese Bestimmung, die automatisch eine entsprechende Anpassung vorsieht, nicht in ihre DBA aufgenommen. Besteht oder droht eine internationale Doppelbesteuerungssituation mit einem Staat, mit dem die Schweiz ein DBA geschlossen hat, muss das in der Schweiz ansässige steuerpflichtige Unternehmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerungssituation die Eröffnung eines Verständigungsverfahrens (MAP) beantragen. Sämtliche von der Schweiz geschlossenen DBA enthalten eine Verständigungsklausel. Die Schweiz hat mit über 100 Ländern entsprechende Abkommen geschlossen und es kommen laufend weitere Staaten hinzu.

Das Verständigungsverfahren sieht folgende zwei Fälle vor:

(1)    Vermeidung einer bereits bestehenden Doppelbesteuerungssituation oder Vorbeugung gegen das offensichtliche Risiko einer Doppelbesteuerung

(2)    Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verrechnungspreisbereich – Advance Pricing Agreement

Die zuständige Behörde, um ein Verständigungsverfahren zu beantragen, ist das Eidgenössische Finanzdepartement und insbesondere das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).

Dabei handelt es sich um ein zwischenstaatliches Verfahren, an dem der Steuerpflichtige nicht beteiligt ist. Seine Rolle beschränkt sich auf die Darlegung des Falls und der Umstände sowie, falls erforderlich, auf die entsprechende Kooperation. Der Steuerpflichtige beantragt die Eröffnung des MAP mit dem dafür vorgesehenen Formular.

Die zuständigen Behörden beider Staaten werden sich um die Vermeidung bzw. Vorbeugung einer allfälligen Doppelbesteuerung bemühen. Es besteht jedoch keine Erfolgspflicht und bestimmte Abkommen sehen eine Schiedsklausel vor.

Der Durchführung des Verständigungsverfahrens kommt in der Schweiz eine grosse Bedeutung zu, denn sie gewährt bei einer ursprünglichen Aufrechnung durch den anderen Staat nicht automatisch eine Gegenberichtigung (oder entsprechende Korrektur). Das MAP ist in der Tat die einzige Möglichkeit, eine solche Korrektur zu erwirken und somit eine internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Es wird daher empfohlen, bei einem Steuerprüfverfahren so schnell wie möglich die Eröffnung eines MAP zu beantragen, damit das SIF die Interessen des Steuerpflichtigen bestmöglich vertreten und einen Fall von internationaler Doppelbesteuerung verhindern kann. Dies gilt in besonderem Masse, wenn es um Transferpreise im Ausland geht. Die Vorteile dieses Verfahrens sind, dass es innert angemessener Frist und kostenlos durchgeführt werden kann.

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