Swiss Tax Alert – Mai 2019: Die Schweiz sagt JA zur Steuerreform STAF

Das Schweizer Stimmvolk hat mit 66,4% die Vorlage zur Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Die STAF schafft Steuerprivilegien ab und führt ab dem Jahr 2020 neue steuerliche Massnahmen ein. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Massnahmen sowie die im Hinblick auf die Einführung zu beachtenden Massnahmen.

Steuerliche Massnahmen bei Unternehmen

Abschaffung (kantonaler) Steuerprivilegien

Abschaffung der kantonalen Steuerregimes (Holding, Verwaltungsgesellschaft, gemischte Gesellschaft) sowie gewisser Besteuerungsmodalitäten auf Bundesebene (Swiss Finance Branches/company, Prinzipalgesellschaften). Die Privilegien stehen im Widerspruch zu den internationalen Besteuerungsgrundsätzen der OECD und die Schweiz hat sich gegenüber der OECD und der EU verpflichtet, ihre Besteuerungspolitik anzupassen. Eine befristete Übergangsregelung dämpft die Auswirkungen dieser Abschaffung.

 

Bund: Ja
Kanton: Ja

« Patent Box »

Die Kantone können den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (ergänzende Schutzzertifikate, Topographien, geschützte Pflanzensorten sowie nach dem Heilmittelgesetz geschützte Unterlagen) bis maximal 90% von der kantonalen Gewinnsteuer befreien. Die Kantone können eine tiefere Befreiungsgrenze vorsehen.

 

Bund: Nein
Kanton: Ja

Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung

Die Kantone können für Forschung und Entwicklung (F&E) zusätzliche Abzüge vorsehen, welche auf F&E im Inland ausgerichtet sind. Die Basis für den zusätzlichen Abzug von maximal 50% ist der direkt zurechenbare Personalaufwand für F&E zzgl. eines Zuschlags von 35% für den übrigen F&E-Aufwand oder 80% des Aufwands für durch Dritte im Inland erbrachte Auftragsforschung.

 

Bund: Nein

Kanton: Ja (fakultativ)

Abzug für Eigenfinanzierung

Kantone, in denen der kombinierte Steuersatz (Direkte Bundessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern) des Kantonshauptortes mindestens 18,03% beträgt, können einen Abzug für Eigenfinanzierung einführen.

Bund: Nein

Kanton: Ja (begrenzt)

Aufdeckung stiller Reserven

Bei Beginn und Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz sollen die stillen Reserven in der Steuerbilanz systematisch aufgedeckt und auch steuerwirksam abgeschrieben werden können.

Bei der Abschaffung eines steuerprivilegierten Regimes (insb. bei den Staats- und Gemeindesteuern) werden unter dem Regime gebildete stille Reserven steuerfrei aufgedeckt und mittels Verfügung der Steuerverwaltung festgestellt. In den Folgejahren werden diese stillen Reserven anlässlich ihrer Realisation mit einem je nach Kanton unterschiedlichen Sondersteuersatz besteuert.

 

Bund: Ja
Kanton: Ja

Entlastungsbegrenzung

Die steuerliche Entlastung aufgrund der Patentbox, der zusätzlichen Abzüge für F&E und des Abzugs für Eigenfinanzierung darf nicht höher sein als 70 %. Falls die kantonale Praxis eine Übergangsregelung für Statusgesellschaften vorsieht, fallen auch die diesbezüglichen Abschreibungen unter die Entlastungsbegrenzung.

 

Bund: Nein
Kanton: Ja

Anpassungen bei der Kapitalsteuer

Die Kantone können das Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie konzerninterne Darlehen entfällt, ermässigt in die Berechnung der Kapitalsteuer einfliessen lassen.

Bund: Nein
Kanton: Ja (fakultativ)

Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung

Die schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sollen neu Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung haben.

 

 

Bund: Ja
Kanton: Ja

 Steuerliche Massnahmen bei Aktionärinnen und Aktionären

Einschränkungen beim Kapitaleinlageprinzip

 

Bund: Ja

Kanton: Ja

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, können Reserven aus Kapitaleinlagen nur noch dann steuerfrei an die Aktionärinnen und Aktionäre zurückzahlen, wenn sie mindestens im gleichen Umfang steuerbare Dividenden ausschütten. Kaufen solche Unternehmen eigene Aktien zurück, so müssen sie Gewinnreserven mindestens im gleichen Umfang vernichten, wie sie Reserven aus Kapitaleinlagen vernichten.

 Dividendenbesteuerung

 

Bund: Ja

Kanton: Ja

Diese Massnahme führt zu einer einheitlichen Dividendenbesteuerung für qualifizierte Beteiligungen, welche natürlichen Personen im Privatvermögen halten. Natürliche Personen sollen ihre Dividendeneinkünfte inskünftig zu 70% (Bund) bzw. zu mindestens 50% (Kantone) versteuern. Die Voraussetzung für diese ermässigte Besteuerung bleibt gleich wie bisher: Es braucht eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital eines Unternehmens.

Anpassung bei der Transponierung

Bund: Ja
Kanton: Ja

Diese Anpassung schliesst eine Lücke im Steuerrecht, in dem sie den Anwendungsbereich des steuerfreien privaten Kapitalgewinns einschränkt. Mit dem Inkrafttreten der STAF, wird der Beteiligungssockel von 5% aufgehoben.

Übrige steuerliche Massnahmen

Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer

Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von zurzeit 17% wird auf 21,2% erhöht. Damit sollen die Steuerausfälle der Kantone geglättet und ihnen ein gewisser Handlungsspielraum bei der Senkung der Gewinnsteuersätze gewährt werden.

Berücksichtigung der Städte und Gemeinden

Die Kantone müssen die Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kantonsanteils angemessen berücksichtigen.

Sozialausgleich durch AHV-Förderung

Die STAF führt einen Sozialausgleich von 2 Milliarden Franken durch die AHV ein, welcher zu einer Erhöhung der Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber um 0,15%, einer Erhöhung der Beteiligung des Bundes an der AHV von 19,55% auf 20,20% und einer Erhöhung der Mehrwertsteuer führen wird.

Senkung der Körperschaftssteuersätze in den Kantonen

Die meisten Kantone haben angekündigt, ihre Gewinnsteuersätze zu senken. Beispiele ausgewählter Kantone: 

Kanton

Aktueller Gewinnsteuersatz

Geplanter Gewinnsteuersatz

AG

18,61%

18,17%

BE

21,64%

--

BS

22,17%

13,04%

LU

12,2%

Keine Senkung

SH

15,97%

12,09%

SZ

15,19%

14,43%

ZH

21,15%

18,19%

ZG

14,51%

12,03%

Empfehlungen

Die neuen EU und OECD kompatiblen steuerlichen Massnahmen werden per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Umsetzung, sollte die Auseinandersetzung mit dem Inhalt und den möglichen Auswirkungen der STAF für jedes Unternehmen im Vordergrund stehen. Steuerliche Abklärungen können sich darauf beziehen, ob es zweckmässig ist, z.B. einen privilegierten Steuerstatus vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aufzugeben oder mit dem Inkrafttreten gewisse Massnahmen wie z.B. die Patent Box und/oder der zusätzliche Abzug für Forschung und Entwicklung umzusetzen. Dank unserer Wirkungsanalyse können wir Ihnen aufzeigen, wie sich die für Ihr Unternehmen relevanten Massnahmen auf den Steuersatz auswirken können.

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