Taxonomie-Verordnung
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Die Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-Verordnung“) gilt für alle Finanzmarktteilnehmer:innen, die Finanzprodukte bereitstellen, sowie Unternehmen, die bereits zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung gemäß der Non-financial Reporting Directive (NFRD) verpflichtet sind. Darunter fallen kapitalmarktorientierte Unternehmen:
- ab 500 Beschäftigte mit einer Bilanzsumme über 20 Millionen Euro
- oder 40 Millionen Euro Umsatz.
Sobald die NFRD voraussichtlich in 2024 durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) abgelöst wird, erweitert sich der Kreis der betroffenen Unternehmen auf nahezu alle Unternehmen (außer Kleinstunternehmen) um:
- alle an einem europäischen Markt notierten Unternehmen (einschließlich nichteuropäischer Unternehmen und kleiner und mittlerer Unternehmen (KMUs), jedoch keine Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten),
- alle großen, nicht börsennotierten Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, 20 Millionen Euro Bilanzsumme oder 40 Millionen Euro Umsatz.
Was beinhaltet die Taxonomie-Verordnung?
Die EU-Taxonomie definiert, ob eine unternehmerische Tätigkeit als nachhaltig einzustufen ist und einen Beitrag zu den sechs Umweltzielen der EU-Taxonomie leistet. Dazu zählen:
Dem „Do No Significant Harm“-Prinzip (DNSH) zufolge genügt es dabei nicht, dass eine Investition mindestens dem Erreichen eines der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie dient. Vielmehr darf sie auch keinem dieser Ziele entgegenstehen.
Wie funktioniert die europäische Taxonomie?
Die EU-Taxonomie unterscheidet zwischen Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen. Nicht-Finanzunternehmen durchlaufen entsprechend der Taxonomie ein dreistufiges Verfahren:
Analyse der Taxonomiefähigkeit („Eligibility“) | |
Analyse der Taxonomiekonformität („Alignment“) Die taxonomiefähigen Aktivitäten werden an der Taxonomie – und damit an den Umweltzielen der EU – ausgerichtet, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Für jede Aktivität ist zu prüfen, ob die vorgegebenen Analysekriterien erfüllt werden. | |
Beitragsanalyse |
Die ersten Bestimmungen zur Taxonomie traten am 1. Januar 2022 in Kraft und betreffen alle Unternehmen, die bereits zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung gemäß der Non-financial Reporting Directive (NFRD) verpflichtet sind.
Das CSR-Reporting erweitert gemäß den neuen Richtlinien auch den Kreis der betroffenen Finanzunternehmen. Viele kleinere Banken und Sparkassen, Asset Manager, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungen und Rückversicherungen müssen sich darauf einstellen, künftig über den Anteil taxonomiekonformer Aktivitäten am Gesamtvermögen bzw. verwaltetem Vermögen zu berichten.