Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) auf einen Blick!
Die EU-Lieferkettenrichtlinie auf einen Blick
Die Richtlinie verpflichtet große Unternehmen dazu, negative Menschenrechts- und Umweltauswirkungen entlang ihrer Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu minimieren und – wo notwendig – Wiedergutmachung zu leisten. Die Richtlinie verlangt von betroffenen Unternehmen, Sorgfaltsprozesse für Menschenrechts- und Umweltthemen einzurichten und einen Übergangsplan für den Klimawandel zu erstellen, der im Einklang mit dem 1,5°C-Ziel ist. Obwohl die CSDDD nur geschätzte 0,5 % aller Unternehmen in der EU direkt betreffen wird, ist sie als wichtige Ergänzung zu bestehenden Regulierungen, insbesondere der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), vorgesehen.
Dieser Blog-Artikel gibt einen Überblick darüber, was diese neue Richtlinie von den Unternehmen verlangt, welche Unternehmen wann betroffen sein werden, gefolgt von einem Überblick über die Unterschiede und Verbindungen zwischen der CSDDD und der CSRD sowie über die Überwachungs- und Sanktionsmechanismen, die die Einhaltung der Richtlinie sicherstellen sollen. Der Artikel endet mit einem Überblick darüber, was Unternehmen tun müssen, um sich vorzubereiten.
Welche Pflichten umfasst die CSDDD?
Die CSDDD verpflichtet betroffene Unternehmen dazu,
- Sorgfaltspflichten (Due Diligence) in ihre Strategien und Risikomanagementsysteme zu integrieren.
- Menschenrechts- und Umweltrisiken entlang ihrer Lieferkette zu erkennen und diesbezügliche Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
- Angemessene Stakeholdereinbindung zu betreiben, um die Identifikation von tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen zu fördern, und eine Grundsatzerklärung zu erstellen.
- Die Geschäftstätigkeit ihres eigenen Unternehmens, ihrer Tochterunternehmen, und – wo Berührungspunkte zu ihren geschäftlichen Aktivitäten („chain of activities“) bestehen – die ihrer Geschäftspartner abzubilden, um zu erkennen, in welchen Bereichen erhöhte Risiken für negative Menschenrechts- und Umweltauswirkungen bestehen.
- Die Wirksamkeit gesetzter Maßnahmen zu überwachen.
- Ihre Konformität mit dem 1,5°C-Klimaziel sicherstellen und einen Übergangsplan im Einklang mit den EU-Emissionsreduktionszielen erstellen.
Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann?
- Ab 2027 (drei Jahre nach der Verabschiedung) gilt die Richtlinie für Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR.
- Ab 2028 (4 Jahre nach der Verabschiedung) gilt die Richtlinie für Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 900 Millionen Euro.
- Ab 2029 (5 Jahre nach der Verabschiedung) gilt die Richtlinie in vollem Umfang: Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Mio. €.
- Darüber hinaus fallen auch Franchise-Unternehmen in der EU mit Lizenzgebühren von mehr als 22,5 Mio. € und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 80 Mio. € sowie bestimmte Nicht-EU-Unternehmen mit erheblichen Aktivitäten in der EU (mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz in der EU) in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Wo liegt der Unterschied zwischen #CSRD und #CSDDD?
Kurz zusammengefasst geht es in der CSRD primär um Transparenz im Sinne von Berichtspflichten, während die CSDDD den Fokus auf Handlungen zur Bekämpfung von Menschenrechts- und Umweltauswirkungen in ihren geschäftlichen Aktivitäten legt. In der folgenden Tabelle werden die Unterschiede und Verbindungen zwischen den beiden Richtlinien dargestellt.
CSRD | CSDDD | |
Ziele |
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Fokus |
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Geltungs-bereich |
▪ 250 Beschäftigte, ▪ 50 Mio. € Nettoumsatz ▪ 25 Mio. € Bilanzsumme
▪ 10-250 Beschäftigte ▪ 900.000 €-50 Mio. € Nettoumsatz ▪ 450.000-25 Mio. € Bilanzsumme
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Pflichten für Unternehmen |
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Überwachung und Sanktionen:
- Jeder Mitgliedstaat wird eine Aufsichtsbehörde ernennen, die die Einhaltung der CSDDD überwacht. Ein Europäisches Netzwerk der Aufsichtsbehörden (European Network of Supervisory Authorities) soll aufgebaut werden. Verstöße werden u.a. mittels „Naming and Shaming“ und Strafzahlungen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes geahndet.
- Unternehmen unterliegen zudem einer zivilrechtlichen Haftung und können gegenüber Betroffenen schadenersatzpflichtig werden, wenn sie mutwillig oder fahrlässig gegen die Anforderungen der CSDDD verstoßen und dadurch Schaden gegenüber einer natürlichen oder rechtlichen Person verursacht haben. Unternehmen können dabei nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die ausschließlich von ihren Geschäftspartnern verursacht wurden.
Was sollten Unternehmen tun, um sich vorzubereiten?
- Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen der CSDDD vertraut machen und sie im Zusammenhang mit anderen Sorgfalts- und Berichtspflichten (wie der CSRD oder der EU-Entwaldungsverordnung) verstehen.
- Unternehmen, die bereits Sorgfaltsprozesse im Einklang mit internationalen Rahmenwerken wie den UN-Leitprinzipien zu Unternehmen und Menschenrechten oder den OECD-Leitsätzen für Multinationale Unternehmen etabliert haben, sind schon gut auf die Lieferkettenrichtlinie vorbereitet. Unternehmen, die in der Anwendung dieser Rahmenwerke bisher keine Erfahrung haben, sollten Schritte unternehmen, um sie in ihre Systeme und Prozesse zu integrieren.
- Die CSDDD empfiehlt Unternehmen explizit das UNGP Reporting Framework, das von Mazars und Shift verfasst wurde, sowie den UNGP Interpretative Guide als Orientierungshilfe in der Umsetzung.
- Stakeholdereinbindung ist ein wesentliches Instrument in Sorgfaltsprozessen, sowohl in der Identifikation negativer Auswirkungen als auch in der Entwicklung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Unternehmen sollten daher ihren derzeitigen Ansatz zur Stakeholdereinbindung in Hinblick auf die Lieferkettenrichtlinie evaluieren.
- Unternehmen, die (noch) nicht in den Geltungsbereich fallen, können ebenfalls von einer Bewertung der Menschenrechts- und Umweltauswirkungen in ihrer Lieferkette profitieren, in der sie einen risikobasierten Ansatz verfolgen und sich mit den Stakeholdern in ihrer Lieferkette auseinandersetzen. Darüber hinaus sollten sich Unternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der CSDDD fallen, darauf vorbereiten, auf künftige Informationsanfragen größerer Geschäftspartner zu Menschenrechts- und Umweltauswirkungen in ihrer Lieferkette strukturiert reagieren zu können.
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Infobox: Einblick in den regulatorischen Prozess auf EU-Ebene
Nachdem eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament zur CSDDD im Dezember 2023 erreicht wurde, drohte die Richtlinie zuletzt an der offiziellen Annahme durch den Rat zu scheitern. Nach wochenlangen Nachverhandlungen und einigen Zugeständnissen an die Mitgliedstaaten, die der Richtlinie kritisch gegenüberstanden, wurde am Freitag, 15. März 2024, ein neuer Kompromisstext durch den Europäischen Rat angenommen, der am 19. März auch die Zustimmung durch den Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) erhielt. Am 24. April 2024 verabschiedete das EU-Parlament die CSDDD während seiner Plenarsitzung. Nachdem die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, muss sie durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie wird für die größten Unternehmen ab 2027 erstmals anzuwenden sein.
Überblick über den finalen Kompromisstext: Was hat sich geändert?
Übergangsfristen mit einer gestaffelten Einführung wurden beschlossen:
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