Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Geltungsbereich: Wer ist betroffen?
Erstmals ist die CSRD für jene Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2024 anzuwenden (Veröffentlichung des Berichts 2025), die schon bisher von der Non-Financial Reporting Directive bzw. dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) betroffen waren. In den darauffolgenden Jahren wird der Anwendungsbereich schrittweise ausgeweitet.
2025 (GJ 2024) | 2026 (GJ 2025) | 2027 (GJ 2026) | 2029 (GJ 2028) |
Unternehmen, die schon im Rahmen der NFRD bzw. des NaDiVeG berichtspflichtig waren (große börsennotierte Unternehmen mit >500 Beschäftigten) | Große Unternehmen, die mindestens zwei der drei Kriterien überschreiten:
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| Nicht-EU-Unternehmen mit einer Niederlassung oder einem Tochterunternehmen in der EU, die mindestens 150 Mio. € Umsatz in der EU machen |
Tochterunternehmen werden grundsätzlich von der Berichterstattung befreit, wenn auf Konzernebene konsolidiert berichtet wird. Wenn signifikante Unterschiede in den Risiken und Auswirkungen von Tochterunternehmen im Vergleich zum Gesamtkonzern bestehen, muss im Konzernlagebericht gesondert darüber berichtet werden.
Struktur und Format: Wo und in welcher Form muss berichtet werden?
Berichtspflichtige Unternehmen müssen ihre nachhaltigkeitsbezogenen Informationen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Lageberichts unter der Überschrift „Nachhaltigkeitserklärung“ veröffentlichen. Diese Informationen sollen in vier Teile gegliedert in der folgenden Reihenfolge dargestellt werden: Allgemeine Informationen, Umweltinformationen, Sozialinformationen, Governance-Informationen. Der Lagebericht ist in digitaler, maschinenlesbarer Form bereitzustellen. Die Nachhaltigkeitserklärung muss durch einen externen Prüfer geprüft werden – zunächst mit begrenzter Sicherheit (die Machbarkeit einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit wird durch die EU erst evaluiert).
Angabepflichten: Worüber muss berichtet werden?
Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) anwenden. Das erste Set der ESRS wurde von der Europäischen Kommission am 31. Juli 2023 als Delegierte Verordnung verabschiedet wurden. In Zukunft sollen noch sektorspezifische Standards sowie eigene Standards für KMU veröffentlicht werden. Set 1 der ESRS ist folgendermaßen aufgebaut:
ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen: Dieser Standard definiert die wesentlichsten Grundsätze für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zugrundeliegenden Konzepte und enthält die Übergangsbestimmungen in der Anwendung der Standards. Er enthält selbst keine Angabepflichten.
ESRS 2 – Allgemeine Angaben: Dieser Standard enthält Angabepflichten zu allgemeinen Angaben in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte in Bezug auf (i) Governance, (ii) Strategie, (iii)
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie (iv) Parameter und Ziele. ESRS 2 enthält außerdem Mindestangabepflichten in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Parameter und Ziele, die von allen Unternehmen erfüllt werden müssen.
Darüber hinaus enthalten die ESRS zehn themenbezogene Standards, nach denen die Unternehmen berichten müssen, wenn die jeweiligen Unternehmen bzw. Unter-Unterthemen im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse (doppelte Wesentlichkeit) als wesentlich eingestuft wurden:
- Fünf Standards im Bereich Umwelt: ESRS E1 Klimawandel, ESRS E2 Umweltverschmutzung, ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.
- Vier Standards im Bereich Soziales: ESRS S1 Eigene Belegschaft, ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften, ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer.
- Ein Standard im Bereich Governance: ESRS G1 Unternehmenspolitik.
Zusätzlich müssen berichtspflichtige Unternehmen auch die Angabepflichten nach Artikel 8 der Verordnung 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) erfüllen.
Schrittweise Einführung: Welche Übergangsbestimmungen sind vorgesehen?
- Informationen zur Wertschöpfungskette des Unternehmens müssen erst drei Jahre nach erstmaliger Berichterstattung veröffentlicht werden.
- Im ersten Jahr der verpflichtenden Berichterstattung müssen keine Vergleichsinformationen (Vorjahresvergleich) angegeben werden.
- Die Angabepflichten zu unternehmensspezifischen Informationen werden in den ersten drei Berichtsjahren schrittweise erweitert.
- Im ersten Berichtsjahr müssen keine Informationen zu erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher Risiken und Chancen von Umweltaspekten (ESRS E1 bis E5) veröffentlicht werden; in den ersten drei Berichtjahren müssen dazu nur qualitative Informationen veröffentlicht werden. Derselbe schrittweise Ansatz gilt für die allgemeinen Angaben zu erwarteten finanziellen Auswirkungen in ESRS 2 SBM-3.
- Angabepflichten betreffend ESRS S1 in Bezug auf die eigene Belegschaft werden ebenfalls schrittweise eingeführt.
- Darüber hinaus wurden Übergangsbestimmungen für Unternehmen oder Gruppen mit maximal 750 Mitarbeiter:innen eingeführt.
Weiterlesen: Wo finde ich tiefergehende Informationen?
EFRAG Draft List der ESRS-Datenpunkte (Entwurf)