Aktuelle Informationen zur (Nicht-)Umsetzung der CSRD in Österreich
Für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bisher nach NaDiVeG berichtspflichtig waren, gilt daher bis auf weiteres die gesetzliche Verpflichtung zur Berichterstattung nach NaDiVeG (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz).
Eine Direktanwendung der EU-Richtlinie – ohne nationale Umsetzung – ist nach aktuellem Wissensstand nicht zu erwarten, da die bisherige Rechtsprechung des EuGH eine Direktanwendung von EU-Richtlinie nur in Bezug auf Pflichten säumiger Mitgliedstaaten, nicht gegenüber Unternehmen und Privaten, vorsieht. Allerdings ist der österreichische Gesetzgeber unionsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, eine Anwendbarkeit der CSRD noch für das Geschäftsjahr 2024 anzuordnen und auch das NaDiVeG wurde ohne Übergangsfristen verabschiedet.
Ohne rechtzeitige Umsetzung der CSRD in finales Recht vor finaler Aufstellung Ihrer Nachhaltigkeitserklärung besteht daher keine rechtliche Verpflichtung zur CSRD-Berichterstattung. Allerdings gibt es gute Gründe dafür, bereits laufende Projekte zur Umstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von NaDiVeG auf NaBeG nicht zu unterbrechen (u.a. Planungssicherheit, Befreiung ansonsten selbst berichtspflichtiger Tochterunternehmen).
Folgende Szenarien sind derzeit für große kapitalmarktorientierte Unternehmen/Gruppen denkbar:
- Rechtzeitige Verabschiedung des NaBeG mit Inkrafttreten bis 1.1.2025: Eine Nachhaltigkeitserklärung gemäß NaBeG (d.h. im Einklang mit CSRD/ESRS) muss aufgestellt, in den Lagebericht integriert und extern geprüft werden.
- Inkrafttreten des NaBeG nach Ende 2024, aber vor Aufstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Eine Nachhaltigkeitserklärung gemäß NaBeG (d.h. im Einklang mit CSRD/ESRS) muss möglicherweise aufgestellt, in den Lagebericht integriert und extern geprüft werden – abhängig davon, ob/welche Übergangsfristen das Gesetz vorsieht.
- Verabschiedung des NaBeG nach Aufstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung für 2024 kann im Einklang mit den Anforderungen des NaDiVeG aufgestellt werden (keine Prüfpflicht).
Für die ersten beiden Szenarien gilt, dass eine nachträgliche Beauftragung und Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD vermutlich nicht rechtzeitig möglich sein wird. Falls bereits vor Verabschiedung des NaBeG eine Prüfung beauftragt wurde, ist sicherzustellen, dass der/die beauftragte Prüfer:in auch nach NaBeG dazu berechtigt ist.
Für das dritte Szenario gibt es keine gesetzliche Prüfpflicht. Soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung dennoch freiwillig durch den Abschlussprüfer geprüft werden, handelt es sich um eine Nichtprüfungsleistung (non-audit services), die durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden muss.
Unsere Empfehlung für Unternehmen, die gemäß CSRD bereits für das Geschäftsjahr 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, ist:
- die Aufstellung einer Nachhaltigkeitserklärung gemäß CSRD, die den Anforderungen des NaDiVeG ebenfalls gerecht wird
- die möglichst rasche Beauftragung einer (derzeit) freiwilligen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- die vorbereitende Anpassung der Aufgaben und Tagesordnungen für Prüfungsausschuss und Aufsichtsrat.
Hintergrund zum aktuellen NaBeG-Entwurf:
Die aktuellsten öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen zum Status des NaBeG sind in den Beantwortungen parlamentarischer Anfragen (Nr. 19348/J, 19344/J) zu finden. Der Antwort der Justizministerin zufolge sieht das NaBeG im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der CSRD vor, allerdings gab es Überlegungen, ob die existierenden Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten der Unternehmensberichterstattung derzeit hinreichend sind (mit Verweis auf die Insolvenzen in der Signa-Gruppe), und es besteht eine Uneinigkeit zur Frage, wer zur Prüfung der Nachhaltigkeitserklärungen berechtigt werden soll.