Strenge Rechtsprechung: Selbstanzeige und Außenprüfung

Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung in § 29 Abs 6 FinStrG hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag von bis zu 30% bezahlt wird.

Strittig war allerdings, ob so eine Abgabenerhöhung auch zu bezahlen ist, wenn die Selbstanzeige schon längst in Ausarbeitung ist, aber das Finanzamt kurz vor Erstattung eine Prüfungshandlung ankündigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte kürzlich auch in diesem Fall die Zulässigkeit der Abgabenerhöhung.

Die Abgabenerhöhung ist dann festzusetzen, wenn eine Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen anlässlich einer Prüfungshandlung nach Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe der Prüfungshandlung erstattet wird. Die Beurteilung, ob der entsprechende subjektive Tatbestand (vorsätzlich oder grob fahrlässig) gegeben und folglich die Festsetzung der Abgabenerhöhung zulässig ist, erfolgt durch die Abgabenbehörde.
Die Abgabenerhöhung darf somit nur dann festgesetzt werden, wenn die Selbstanzeige „anlässlich“ einer Prüfungshandlung erstattet wurde. Dies setzt voraus, dass die Prüfungshandlung durch das Finanzamt angemeldet bzw. bekanntgegeben wurde, wobei dies entweder schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) erfolgen kann.



Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes


Im konkreten BFG-Fall stellte die Beschwerdeführerin am 8.11.2021 fest, dass sie in den Jahren 2016 bis 2018 zu wenig Körperschaftsteuer entrichtet hatte. Daraufhin wurde eine Selbstanzeige vorbereitet und diese am 3.12.2021 an die zuständige Geschäftsführung zur Freigabe übermittelt. Die Behörde kündigte am 6.12.2021 eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015–2019 an. Diese erstattete daraufhin am 7.12.2021 die bereits fertige Selbstanzeige. Da die Selbstanzeige erst nach Ankündigung der Prüfungsmaßnahme erstattet wurde, setzte das Finanzamt eine Abgabenerhöhung fest. Dagegen wendete sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin.

Das BFG legte in seiner Entscheidung das Wort „anlässlich“ sehr eng aus: Zwar sei die Selbstanzeige nicht aufgrund der Anzeige der Überprüfungsmaßnahmen erfolgt, jedoch sei der Begriff „anlässlich“ eng zu interpretieren. Mit der Einführung der Abgabenerhöhung sei es Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass jegliche Selbstanzeigen, welche nach erfolgter Ankündigung von Prüfungshandlungen erstattet werden, mit einer Abgabenerhöhung belegt werden. Das Wort „anlässlich“ nehme keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben vor. Wenn also die Ankündigung einer Prüfungshandlung erfolge, sei eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne eine Abgabenerhöhung nicht mehr möglich.

 

Wird mit der Einreichung einer Selbstanzeige bis zur Ankündigung einer Außenprüfung zugewartet, kann das teuer werden. Das Finanzamt setzt in diesem Fällen nämlich einen Zuschlag fest, der – abhängig von der Höhe des Verkürzungsbetrages – bis zu 30% beträgt. Finanzverwaltung und VwGH legen diese Bestimmung streng aus: Der Zuschlag fällt auch dann an, wenn die:der Steuerpflichtige schon vor der Ankündigung der Prüfung an der Offenlegung gearbeitet hat. In der Praxis kommt es bei Selbstanzeigen daher – neben dem Erfüllen der formalen Voraussetzungen – ganz wesentlich auf das richtige Timing an."

Alexander Stieglitz, Finanzstrafrechtsexperte bei Forvis Mazars in Österreich