Verlustersatz II und III
Der Verlust in den jeweiligen Betrachtungszeiträumen stellt dabei die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens dar. Dieser Verlust ist durch anderweitig erhaltene oder zugesagte Zuwendungen zu kürzen. Der Zuschuss beläuft sich auf 70 – 90 % abhängig von der Unternehmensgröße.
Verlustersatz II
Für den Verlustersatz II ist für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 ein Mindestumsatzausfall von 50%im Vergleichzum jeweiligen Monat im Jahr 2019 notwendig. Ein Verlustersatz II kann noch bis zum 30.06.2022 durch Steuerberater:innen, Bilanzbuchhalter:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen eingebracht werden.
Verlustersatz III
Für den Verlustersatz III reicht für den Zeitraum Jänner bis März 2022 ein Mindestumsatzausfall von 40%im Vergleichzum jeweiligen Monat im Jahr 2019. Die Einbringung des Antrags zum Verlustersatz III durch Steuerberater:innen, Bilanzbuchhalter:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen ist noch bis zum 30.09.2022 möglich.