Geschäftsführer:innenhaftung bei Insolvenz

GmbH-Geschäftsführer:innen können für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden, wenn diese Abgaben bereits vor der Insolvenz fällig waren.

Geschäftsführer:innen einer GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur dann, wenn gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben oder Geschäftsführer:innen ihren Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dies gilt auch für den Fall der Insolvenz.



Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)


Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis festgehalten, dass Geschäftsführer:innen unter den obigen Voraussetzungen aber auch für Abgaben haften, die bereits vor der Insolvenz der GmbH fällig waren, jedoch erst nach Eröffnung der Insolvenz durch das Finanzamt festgesetzt werden.


Nachdem das Insolvenzverfahren einer GmbH abgeschlossen worden war, informierte das Finanzamt die Geschäftsführer:innen der GmbH darüber, dass sie für ausstehende Lohnabgaben der GmbH zur Haftung herangezogen werden werden. Diese wandten gegen ihre Haftungsinanspruchnahme ein, dass die Nachzahlungen von Lohnsteuer, DB und DZ nicht in den Haftungsbescheid aufzunehmen seien, da diese Abgabenverbindlichkeiten auf einer Festsetzung nach Insolvenzeröffnung aufgrund von Prüfungsfeststellungen beruhen, auch wenn diese Steueransprüche schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren.
 


Keine ausreichenden Beweise


Die Entscheidung des BFG basiert auf der Tatsache, dass die Geschäftsführer:innen keine ausreichenden Beweise darüber vorlegten, dass  keine Mittel zur Begleichung der Abgaben zur Verfügung standen. Weiters konnten sie nicht nachweisen, dass die Gläubiger:innen der GmbH gleichbehandelt wurden. Aus der Aktenlage ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine völlige Vermögenslosigkeit zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben. 

Mangels Konkretisierung und Behauptung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der verfügbaren Mittel zu den Fälligkeitszeitpunkten kam laut BFG daher eine Beschränkung der Haftung der Geschäftsführer:innen auf einen Teil der Abgabenschulden nicht in Betracht.


Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass Geschäftsführer:innen für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden kann, wenn diese Abgaben ursprünglich vor der Insolvenz fällig waren. Der Zeitpunkt der Festsetzung nach Insolvenzeröffnung ändert nichts an der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben bei Fälligkeit und der Haftung der Geschäftsführer:innen.
 


Fazit


Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es für Geschäftsführer:innen ist, die finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen der von ihnen vertretenen GmbH zu überwachen und zu dokumentieren. Ohne die entsprechenden Nachweise kann die Haftung für ausstehende Abgaben der GmbH schnell zu einer persönlichen Verantwortung führen.