Besteuerung von Reiseleistungen

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer:innen unterliegen umsatzsteuerrechtlichen Sondervorschriften. Dies betrifft insbesondere die Bemessungsgrundlage, welche sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt und den Aufwendungen der Reiseunternehmer:innen ergibt (sogenannte Margenbesteuerung).

Als Reiseleistungen sind insbesondere Leistungen im Rahmen der Unterbringung (z.B. Hotels, Apartments), Beförderung und Verpflegung der Reisenden sowie diverse Nebenleistungen (z.B. Reisebegleitung, Besichtigungen, Führungen, Sportveranstaltungen) anzusehen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung wird nur dann den umsatzsteuerlichen Sonderregelungen für Reiseleistungen unterliegen, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und wenn die Durchführung bzw. Veranstaltung einer Reise nach allgemeinem Verständnis maßgeblicher Leistungsinhalt ist, also im Vordergrund steht (z.B. durch zusätzliche Beratungsleistungen).

Weitere Voraussetzungen

Liegt eine Reiseleistung vor, ist die Margenbesteuerung anzuwenden, wenn

  • die leistenden Unternehmer:innen in eigenen Namen auftreten (keine bloße Vermittlungsleistung),
  • Reisevorleistungen in Anspruch nehmen und
  • keine Eigenleistung vorliegt (die Leistung muss also von einem Dritten bezogen werden und darf nicht selbst erbracht werden).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Besorgungsleistung von Bedeutung. Bei ersterer ist die ungekürzte Vermittlungsprovision die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, bei der Besorgungsleistung ist hingegen die Margenbesteuerung anzuwenden. Für die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistung (im fremden Namen und auf fremde Rechnung) und Besorgungsleistung (im eigenen Namen und auf fremde Rechnung) ist insbesondere das Auftreten gegenüber den Leistungsempfänger:innen relevant.
Geht aus der Abrechnung klar hervor, dass die Unternehmer:innen (z.B. Reisebüro) für andere Unternehmer:innen (z.B. Reiseveranstalter:innen) als Vermittler:innen tätig werden, ist die Provision zu versteuern. Reisevorleistungen sind nötige Vorleistungen, die von anderen Unternehmer:innen beschafft werden, bevor die Unternehmer:innen unmittelbar gegenüber dem Reisenden tätig werden.

Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Reiseleistungen ist die Differenz zwischen dem Betrag, den die Leistungsempfänger:innen für die sonstige Leistung aufwenden und dem Betrag, den die Unternehmer:innen für die Reisevorleistungen aufwenden, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer (= Marge).

Hinsichtlich des Steuersatzes besteht keine spezielle Regelung. Wird die Reisevorleistung im Drittland bewirkt (z.B. Hotelaufenthalt in Los Angeles), ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen sind einerseits die unterschiedlichen Voraussetzungen der Margenbesteuerung zu prüfen und andererseits bestimmte Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage zu erfüllen.