Sozialversicherung & Cross-Border Telework
Die multilaterale Rahmenvereinbarung ermöglicht einen (längeren) Verbleib im Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates: Unselbständig Tätige können nun unter 50 % (allgemeine Regelung: unter 25 %) ihrer Tätigkeit aus dem Wohnsitzstaat (Homeoffice) erbringen, wenn beide betroffenen Staaten die Rahmenvereinbarung unterschrieben haben und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Der Antrag kann für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gestellt und dann gegebenenfalls verlängert werden.