Welche Steuern fallen beim Waldverkauf an?
Stehendes Holz
Bei Waldverkäufen bis zu einem jährlichen Veräußerungserlös von € 250.000 können für das stehende Holz pauschal 35% als Veräußerungsgewinn vom gesamten Veräußerungserlös (= Gesamtkaufpreis) angesetzt werden. Dieser pauschal ermittelte Veräußerungsgewinn für das stehende Holz unterliegt dem allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif (0-55%).
Bei jährlichen Veräußerungserlösen von insgesamt über € 250.000 ist die pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes für das stehende Holz nicht mehr möglich und ein Sachverständigengutachten über den Wert des stehenden Holzes ist zwingend erforderlich.
Grund und Boden
Bei Waldverkäufen ist wegen der Besteuerung von Grundstücken (ImmoESt) auch der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn zu versteuern. Sofern der Veräußerungserlös jährlich € 250.000 nicht übersteigt, ist es unbedenklich, wenn pauschal 50% des Gesamtveräußerungserlöses als Teilerlös für Grund und Boden angesetzt werden.
Auf dieser Bemessungsgrundlage ist – abhängig davon, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt – sodann der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.
Liegt der jährliche Veräußerungserlös über € 250.000, ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils des Veräußerungserlöses einzuholen.
Verkauf des gesamten Waldbestands
Der Verkauf des gesamten Waldbestands stellt eine (Teil-) Betriebsveräußerung dar. In diesem Fall können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen für den Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem sogenannten Hälftesteuersatz stellt nur eine dieser Begünstigungen dar.
Durch den Hälftesteuersatz sollen Unternehmer:innen, welche ihre betriebliche Tätigkeit beenden, eine steuerliche Begünstigung für jene Gewinne erhalten, die durch dieses außerordentliche Ereignis (Betriebsveräußerung) entstehen. Dabei wird der Durchschnittssteuersatz, der auf das durch die Veräußerung oder Aufgabe generierte Gesamteinkommen anzuwenden ist, halbiert. Allerdings sind dafür spezielle Voraussetzungen zu erfüllen.