Welche Tätigkeiten gelten für den Wohlfahrtsfonds neben der ärztlichen Tätigkeit zur Bemessungsgrundlage beim Wohlfahrtsfonds?
konkret:
- Jahresbruttogrundgehalt abzüglich der anteiligen Werbungskosten
- Sonderklassegelder
- Überschuss aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit inkl. der Gewinnanteile aus Gesellschaften und Gruppenpraxen
- die im Bemessungsjahr entrichteten Beitragszahlungen einschließlich der Einzahlungen für Krankenunterstützung, Todesfallbeihilfe, ausgenommen Zahlungen für die Kammerumlage.
Neben der kurativen Tätigkeit gelten als ärztliche Tätigkeiten jedenfalls
- Vorträge zum Thema Medizin,
- Erstellung von medizinischen Gutachten,
- Lehraufträge für medizinische Fächer,
- Forschungstätigkeit im Bereich Medizin,
- medizinische Konsulententätigkeit,
- Geschäftsführertätigkeit eines ärztlichen Leiters oder eines stellvertretenden ärztlichen Leiters,
- TCM,
- Einnahmen aus der Vermietung einer Ordination oder aus der Vermietung von Ordinationsgeräten,
- Totenbeschau und bei Amts-, Militär- und Polizeiärztinnen und -ärzte mit freiberuflicher Tätigkeit sowohl das Einkommen aus amtsärztlicher als auch aus freiberuflicher Tätigkeit.
Bei ausschließlich angestellten Ärztinnen und Ärzte gilt folgende Bemessungsgrundlage:
Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter |
- anteilig darauf entfallende Werbungskosten |
Zwischensumme |
+ Gewinn (Nebeneinkünfte, Sonderklassegelder) |
„Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit" |
+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres |
Bemessungsgrundlage für angestellte Ärztinnen und Ärzte auf Basis aller Monatsgehaltszettel |
Sollten keine oder nicht alle Gehaltszettel/Gehaltsbestätigungen der Erklärung beigelegt werden, erfolgt die Berechnung aufgrund des Jahreslohnzettels L16 durch die Positionen 210 minus 215 minus 220.