Welche Tätigkeiten gelten für den Wohlfahrtsfonds neben der ärztlichen Tätigkeit zur Bemessungsgrundlage beim Wohlfahrtsfonds?

Die Bemessungsgrundlage für den Wohlfahrtfonds bildet die Summe aller Einkünfte aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit innerhalb Österreichs,

konkret:

  • Jahresbruttogrundgehalt abzüglich der anteiligen Werbungskosten
  • Sonderklassegelder
  • Überschuss aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit inkl. der Gewinnanteile aus Gesellschaften und Gruppenpraxen
  • die im Bemessungsjahr entrichteten Beitragszahlungen einschließlich der Einzahlungen für Krankenunterstützung, Todesfallbeihilfe, ausgenommen Zahlungen für die Kammerumlage.

Neben der kurativen Tätigkeit gelten als ärztliche Tätigkeiten jedenfalls

  • Vorträge zum Thema Medizin,
  • Erstellung von medizinischen Gutachten,
  • Lehraufträge für medizinische Fächer,
  • Forschungstätigkeit im Bereich Medizin,
  • medizinische Konsulententätigkeit,
  • Geschäftsführertätigkeit eines ärztlichen Leiters oder eines stellvertretenden ärztlichen Leiters,
  •  TCM,
  • Einnahmen aus der Vermietung einer Ordination oder aus der Vermietung von Ordinationsgeräten,
  • Totenbeschau und bei Amts-, Militär- und Polizeiärztinnen und -ärzte mit freiberuflicher Tätigkeit sowohl das Einkommen aus amtsärztlicher als auch aus freiberuflicher Tätigkeit.

Bei ausschließlich angestellten Ärztinnen und Ärzte gilt folgende Bemessungsgrundlage:

Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter

- anteilig darauf entfallende Werbungskosten

Zwischensumme

+ Gewinn (Nebeneinkünfte, Sonderklassegelder)

 „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit"

+ Beitragszahlungen des drittvorangegangenen Jahres

 Bemessungsgrundlage für angestellte Ärztinnen und Ärzte auf Basis aller Monatsgehaltszettel

Sollten keine oder nicht alle Gehaltszettel/Gehaltsbestätigungen der Erklärung beigelegt werden, erfolgt die Berechnung aufgrund des Jahreslohnzettels L16 durch die Positionen 210 minus 215 minus 220.