Das neue Qualifizierungsentgelt zur Stärkung der betrieblichen Weiterbildung

Seit April dieses Jahres gibt es das sogenannte Qualifizierungsentgelt. Dieses soll Beschäftigten zugutekommen, deren Arbeitsplätze durch den Strukturwandel gefährdet sind. Durch Weiterbildung soll ihnen langfristig der Verbleib bei ihrem aktuellen Arbeitgeber ermöglicht werden.

Hintergrund  

Der Strukturwandel in der Wirtschaft ist ein ständiger Prozess, der sich stets beschleunigt. Treiber sind derzeit vor allem die voranschreitende Digitalisierung und das Ziel der Klimaneutralität. Mit dieser Geschwindigkeit kann der Ausbildungsstand von Arbeitskräften nicht immer mithalten. Um dem entgegenzuwirken, wurde zum 1. April 2024 das Qualifizierungsentgelt zur Stärkung der betrieblichen Aus- und Weiterbildungsförderung eingeführt.  

Was ist das Qualifizierungsentgelt? 

Dabei handelt es sich um eine an das Kurzarbeitergeld angelehnte Entgeltersatzleistung der Arbeitsagentur. Sie ermöglicht es Beschäftigten, denen der Verlust des Arbeitsplatzes droht, eine durch den Arbeitgeber finanzierte Weiterbildungsmaßnahme ohne finanzielle Einbußen wahrzunehmen. Es gilt das Prinzip: Der Arbeitgeber zahlt die Weiterbildung und die Arbeitsagentur ersetzt den Lohnausfall, der den Beschäftigten dadurch entsteht, dass sie für die Zeit der Weiterbildung nicht ihre normale Arbeitsleitung erbringen. Die Entgeltersatzleistung beträgt dabei 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz bzw. 67 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind. 

Das Qualifizierungsentgelt ist vom Arbeitgeber im Voraus bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Arbeitgeber berechnen und zahlen das Qualifizierungsentgelt ihren Beschäftigten während der Weiterbildungsmaßnahme aus und erhalten dieses von der Agentur für Arbeit erstattet. 

Während des Bezugs von Qualifizierungsentgelt verbleiben die Beschäftigten in der Sozialversicherung. Das Qualifizierungsentgelt ist lohnsteuerfrei, kann aber den Steuertarif (Progression) erhöhen. 

Unter welchen Bedingungen ist das Qualifizierungsentgelt zu erhalten? 

Für die Genehmigung des Qualifizierungsentgelts durch die Arbeitsagentur gelten folgende Bedingungen: 

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen 

Der Qualifizierungsbedarf muss bei einem wesentlichen Teil der Belegschaft bestehen; dabei zählen Auszubildende, Praktikanten sowie geringfügig Beschäftigte nicht mit. Auch Rentner und versicherungsfreie Personen in der Arbeitslosenversicherung zählen nicht dazu. 

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen 

Die Beschäftigten müssen die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber durchführen. Das bedeutet, sie dürfen weder bereits gekündigt sein, noch darf ein Aufhebungsvertrag vorliegen. Das Qualifizierungsentgelt darf auch maximal alle vier Jahre in Anspruch genommen werden. 

Voraussetzungen der Bildungsträger 

Der Bildungsträger, der die Weiterbildungsmaßnahme anbietet, muss für die Förderung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein. 

Voraussetzung an die Weiterbildungsmaßnahme 

Die Weiterbildungsmaßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen. Ob es sich um eine Vollzeit-, Teilzeit- oder berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme handelt, ist dabei irrelevant. Das Qualifizierungsentgelt kann nur für die Zukunft in Anspruch genommen werden. 

Der strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarf muss durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten ist eine schriftliche Erklärung des Betriebs ausreichend. 

Fazit und Bedeutung für die Praxis 

Wenn ein Großteil der Beschäftigten in einen Wissensrückstand und damit einen Weiterbildungsstau geraten ist, besteht die Möglichkeit, ohne größere Verdiensteinbußen das Wissen auf einen aktuellen Stand auszubauen.   

Arbeitgeber profitieren von aktuellem Wissen bei ihren Beschäftigten und können dem Fachkräftemangel so entgegenwirken. Die Personalkosten in der aktiven Weiterbildungsphase werden von der Agentur für Arbeit aufgefangen. 

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Autorin

Martina Osohl 

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin

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