BFH zur Beteiligung an Personengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

BFH-Urteil vom 18. Januar 2023 – I R 16/19
Es entstehen regelmäßig Fragestellungen, insbesondere auch gegenüber der Finanzverwaltung, hinsichtlich der Feststellung, Abgrenzung und Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Insbesondere besteht bei Beteiligungen an Gesellschaften die Frage, ob die Beteiligung der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist oder einen Betrieb gewerblicher Art begründet. Sofern ein BgA begründet ist, stellen sich dann Folgefragen, wie beispielsweise der etwaigen Zusammenfassung mit anderen BgA.

Die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 2023 zur Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an Personengesellschaften ist daher besonders interessant.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Stadt, war als alleinige Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft (A-KG) beteiligt. Die A-KG wiederum war an drei kommunalen Gesellschaften, der B-GmbH (74,9 %), der C-GmbH (100 %) und der D-GmbH (100 %) beteiligt. Die drei Gesellschaften waren in den Bereichen der Strom-, Wärme- und Wasserversorgung (B-GmbH), des öffentlichen Nahverkehrs (C-GmbH) und des Freibadbetriebs sowie des Betriebs eines Blockheizkraftwerks tätig. Die A-KG fungierte als ertragsteuerlicher Organträger der drei kommunalen Gesellschaften (Ergebnisabführung an die A-KG). Außerdem erbrachte die A-KG diverse EDV-Dienstleistungen an die Beteiligungsgesellschaften, wobei sie auch einen Gewinn erzielte.

Das zuständige Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung an der A-KG als eigenständiger BgA zu erfassen ist („Halten einer Kommanditbeteiligung an der A-KG“). Neben diesem BgA setzte das Finanzamt für den Betrieb von Hallenbädern einen weiteren BgA („Hallenbad“) fest. Eine (von der Klägerin gewollte) Zusammenfassung dieser beiden BgA hat das Finanzamt – im Streitjahr – nicht angenommen.

Hiergegen wendete sich die Klägerin erfolglos, denn auch das Finanzgericht – nach vorheriger Zurückverweisung – erkannte einen eigenen BgA „Beteiligung“ und einen BgA „Hallenbad“.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts war demnach zutreffend.

Die Begründung eines BgA setzt nach der Auffassung des erkennenden Senats voraus, dass die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft vorliegt. Eine lediglich gewerblich geprägte oder gar vermögensverwaltende Personengesellschaft genügt nicht, damit ein BgA begründet wird. Der Umstand, dass die A-KG Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält, isoliert betrachtet, hätte zur Folge, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Durch die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding (Betreibung planmäßiger Unternehmenspolitik) sowie die wirtschaftliche Tätigkeit als EDV-Dienstleister war aber eine originäre gewerbliche Tätigkeit der A-KG gegeben, sodass die Beteiligung einen BgA begründet.

Ob der BgA „Beteiligung“ mit weiteren BgA zusammenzufassen ist, ist auf Ebene der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BgA „Beteiligung“ zur Folge hat, dass zwar die Einkommen der Organgesellschaften dem Organträger (A-KG) zugerechnet werden, aber nicht deren Tätigkeiten. Insofern war beim vorliegenden Sachverhalt zu prüfen, ob die Gleichartigkeit und die wirtschaftliche Verflechtung hinsichtlich der relevanten Tätigkeiten gegeben war.

Der BFH verneinte dies, da die Tätigkeiten als geschäftsleitende Holding bzw. als EDV-Dienstleister im Vergleich zur Tätigkeit als Betreiber von Hallenbädern nicht gleichartig seien.

Ebenfalls kam nach Auffassung des BFH keine Zuordnung des BgA zum gewillkürten Vermögen des BgA „Hallenbad“ in Betracht.

Praxishinweis

Die Ausführungen des BFH erhöhen eine rechtssichere Anwendung der eingangs erwähnten Fragestellungen, auch wenn im Wesentlichen die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze bestätigt werden. Aufmerksamkeit dürfte vor allem die Einschätzung erlangen, dass die Beteiligung über eine gewerbliche Personengesellschaft an mehreren Kapitalgesellschaften lediglich einen BgA begründet. Für die Praxis ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Zusammenfassungsgrundsätze (§ 4 Abs. 6 KStG) erfüllt sind.

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Autor

Christian Hassa
Tel: +49 341 60 03 2187

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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