Technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

Mit Schreiben vom 13. März 2023 (koordinierter Ländererlass, III C 2 – S-7500/22/10005 :005) hat das Bundesministerium der Finanzen sein Schreiben vom 17. März 2022 (BStBl. 2022 I, S. 330) ergänzt und den Maßnahmenkatalog zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten umsatzsteuerlich erweitert.

Hintergrund

Als sogenannte unentgeltliche Wertabgaben unterliegen insbesondere Entnahmen von Gegenständen aus dem Unternehmen, die Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen und die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für jeweils außerunternehmerische Zwecke gemäß § 3 Abs. 1b und 9a UStG grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.

Dem Gebot der Umsatzsteuerneutralität entsprechend dient diese Besteuerung der Kompensation vorangegangener Vorsteuerabzüge und verhindert damit einen nicht systemkonformen unversteuerten Letztverbrauch.

In der Folge werden auch freiwillige und unentgeltliche Spendenleistungen mit ihrem Einkaufspreis, ihren Selbstkosten oder ihren entstandenen Ausgaben als Wertabgabe versteuert, da sie in der Regel nichtunternehmerisch veranlasst sind.

Erweiterung der umsatzsteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen

Im Schreiben vom 17. März 2022 sind durch das Bundesfinanzministerium zahlreiche steuerliche Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen zur Unterstützung der Ukraine zusammengefasst worden.

Beispielsweise werden unentgeltliche Bereitstellungen von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen insbesondere an Hilfsorganisationen und öffentliche Institutionen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ausgenommen.

Mit o. g. BMF-Schreiben vom 13. März 2023 ist diese Billigkeitsregelung nunmehr, zunächst bis zum 31. Dezember 2023, auf unentgeltliche Leistungen zur Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine, wie z. B. die Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen, Personal und Transportleistungen, ausgeweitet worden.

Darüber hinaus wird auch hinsichtlich dieser Zwecke – unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG sowie entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE – ein Vorsteuerabzug für Leistungen, die mit der Absicht zur Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe bezogen werden, zugelassen.

Autor

Alexander Schmidt
Tel: +49 30 208 88 1327

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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