Geplanter Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlageninstallation
Die geplante Regelung (§ 12 Abs. 3 UStG-E) sieht vor, dass auf die Lieferung an den Betreiber, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr anfallen soll. Von der Regelung ist auch der Erwerb eines Stromspeichers umfasst, obwohl er für den Betrieb einer PV-Anlage nicht zwingend notwendig ist, um die hohen Kosten der Stromspeicher ebenfalls steuerlich zu privilegieren.
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen soll dadurch entbürokratisiert werden. Aufgrund der Steuerbefreiung können Betreiber die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Steuerlich privilegiert sein soll die Lieferung und die Installation von Solarmodulen auf Dächern von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Befreiung umfasst ausdrücklich sowohl die PV-Anlage selbst als auch den Dienstleistungsaufwand der Installation. Dies soll den leistenden Unternehmern die Abrechnung gegenüber ihren Kunden erleichtern und eine Aufteilung zwischen Kaufpreis und Installationskosten entbehrlich machen.
Um die leistenden Unternehmer bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung in einem konkreten Projekt vorliegen oder nicht, zu vereinfachen, gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Dies erleichtert die Bewertung insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden beträchtlich.
Die Regelung des § 12 Abs. 3 UStG-E geht auf die Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (RL 2006/112/EG) durch die EU-Richtlinie 2022/542 vom 5. April 2022 zurück. Demnach können für die Lieferung und Installation von Solarpaneelen auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen angewendet werden (vgl. Anhang III Nr. 10c).
Anders als in der europäischen Regelung, beschränkt der deutsche Gesetzgeber die Steuerbefreiung allerdings auf den Betreiber der PV-Anlage. Konkret bedeutet dies, dass die Umsatzsteuer nur dann entfällt, wenn die PV-Anlage an den künftigen Betreiber geliefert wird. Das Geschäftsmodell des sog. Sale-and-Lease-Back, das den Betrieb einer PV-Anlage für den Eigentümer durch einen Dritten vorsieht, ist daher nicht von der Steuerbefreiung umfasst.
Autor
Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750
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