Einwegkunststoff-Fonds: Umweltbundesamt erstattet ab 2025 bis zu 450 Millionen € an Kosten für Abfallbewirtschaftung

Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte werden ab 2025 an den Kosten der öffentlichen Hand beteiligt.

Hintergrund

„Zigarettenkippen, Flaschen, To-go-Becher und Einmal- Essensbehälter landen leider viel zu oft an Straßenrändern, in unseren Parks und Wäldern und sind Ausdruck der Verschmutzungskrise. Die Kosten für Reinigung und Entsorgung des achtlos weggeworfenen Wegwerfplastiks trägt bislang die Allgemeinheit, das soll sich ändern“, sagt Bundesumweltministerin Steffi Lembke.

Am 2. November 2022 hat die Bundesregierung daher den Entwurf für das Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG) beschlossen. Das Gesetz hat zum Ziel, die negativen Auswirkungen von Einwegkunststoffprodukten auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist für das Frühjahr 2023 geplant.

Wer ist zur Zahlung der Einwegkunststoffabgabe verpflichtet?

Nach dem Gesetzesentwurf werden diejenigen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten zur Zahlung einer Sonderabgabe verpflichtet, die diese als Erste in der Lieferkette auf dem deutschen Markt bereitstellen. Betroffene Einwegkunststoffprodukte sind zum Beispiel: To-go-Lebensmittelbehälter, Feuchttücher, Luftballons, leichte Tragetaschen, Tabakfilter.

Die Hersteller haben die Abgabe erstmals im Frühjahr 2025 auf Basis der im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten zu entrichten.

Wozu werden die Mittel aus dem Fonds verwendet?

Die Einnahmen aus der jährlich zu entrichtenden Abgabe werden in einen vom Bundesumweltamt verwalteten Einwegkunststoff-Fonds eingezahlt. Aus dem Fonds werden der öffentlichen Hand auf Antrag u. a. die zur Entsorgung der Einwegkunststoffprodukte entstandenen Kosten sowie Aufwendungen für Sensibilisierungsmaßnahmen und die Reinigung des öffentlichen Raums zumindest anteilig erstattet.

Wer hat Anspruch auf Kostenerstattung?

Anspruchsberechtigt sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Um die Erstattung der Kosten geltend zu machen, müssen sich die Anspruchsberechtigten im ersten Schritt beim Umweltbundesamt registrieren. Anschließend müssen sie dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres ihre im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Sammlungs-, Reinigungs-, Sensibilisierungs-, Datenerhebungs- und übermittlungskosten melden. Bei einer Versäumnis der Frist, ist eine Auszahlung von Geldmitteln aus dem Einwegkunststoff-Fonds für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen. Die Meldung erfolgt über die Internetseite des Umweltbundesamtes.

Die erste Datenmeldung bezüglich der im Kalenderjahr 2024 angefallenen Kosten ist bis zum 15. Mai 2025 zu übermitteln.

Wie erfolgt die Kostenerstattung?

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach einem Punktesystem, welches das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch eine bis Ende 2023 zu erlassende Rechtsverordnung festlegt. Das Bewertungssystem weist den im Vorjahr erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zu. Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtzahlungsbetrag, also den zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Ausgabemitteln aus dem Einwegkunststoff- Fonds, und der Gesamtpunktzahl, also der Anzahl der Punkte aller Anspruchsberechtigten. Das Umweltbundesamt berechnet daraus den Wert des Anteils an den für das vorangegangene Kalenderjahr auszuzahlenden Geldmitteln aus dem Einwegkunststoff- Fonds und gibt diesen jährlich bis zum 30. September bekannt. Die Festsetzung der Erstattung aus dem Einwegkunststoff-Fonds erfolgt durch einen Leistungsbescheid des Umweltbundesamtes.

Die ersten Auszahlungen werden für den Herbst 2025 erwartet.

Autor*innen

Christine Bach
Tel: +49 69 967 65 1149

Stefan Neubauer
Tel: +49 69 967 65 1200

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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