HR und Global Mobility Update

In unserem Newsletter informieren wir Sie kurz und bündig über Neuerungen und Wissenswertes im Bereich HR und Global Mobility insbesondere zu Steuern, Sozialversicherungen, Payroll, Arbeitsrecht und Immigration.

Sozialversicherungen

Hauptauswirkungen der AHV-Reform 21: Was Sie wissen müssen

Das Schweizer Alters- und Hinterlassenen-Versicherungssystem (AHV) wird mit der AHV-Reform 21 grundlegend angepasst. Diese Reform, die seit Januar 2024 schrittweise umgesetzt wird, zielt darauf ab, die finanzielle Stabilität der AHV zu sichern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Referenzalter von 65 Jahren für alle
    Das Rentenalter wird künftig als Referenzalter bezeichnet. Für Frauen wird dieses schrittweise angehoben, bis es 2028 die einheitliche Referenz von 65 Jahren erreicht. Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren wurden, sind von diesem Anstieg betroffen. Finanzielle Ausgleichsmassnahmen sollen den Übergang erleichtern.
  • Flexibilität bei der Rentenplanung
    Arbeitnehmer können künftig flexibel zwischen 63 und 70 Jahren in Rente gehen, wobei die Möglichkeit einer Teilrente besteht. Diese Option bietet mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme der Rentenleistungen.
  • Längere Beitragsdauer für Frauen
    Durch das höhere Referenzalter zahlen Frauen länger in die Pensionskasse ein, was ihre Altersguthaben und damit ihre finanzielle Situation im Ruhestand verbessern kann.
  • Anreize zur Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus
    Die AHV-Reform 21 schafft Anreize, über das Referenzalter hinaus zu arbeiten, da mit Beitragszahlungen nach dem 65. Lebensjahr ermöglicht wird, allfällige Beitragslücken zu schliessen und somit die Rente zu erhöhen. 
  • Finanzierung der Reform
    Die AHV-Reform 21 wird durch eine Mehrwertsteuererhöhung finanziert. Der Standardsatz wurde am 1. Januar 2024 um 0,4 % auf 8,1 % erhöht.

Was heisst das konkret für die Arbeitgeber?

Die Arbeitgeber müssen die folgenden Massnahmen implementieren:

  • Überarbeitung der Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen
  • Anpassung der Arbeitsverträge 
  • Aktualisierung der Gehaltssysteme bezüglich des Referenzalters von 65 Jahren

Mehr Geld für Rentner und Familien per 2025

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 die folgenden Erhöhungen per 1.1.2025 beschlossen:

  • Erhöhung der AHV/IV Renten per 1.1.2025 um 2,9 %. Dies entspricht einer Erhöhung der maximalen AHV/IV-Rente um CHF 70 auf CHF 2'520 pro Monat und um CHF 35 auf CHF 1'260 pro Monat bei der minimalen AHV/IV-Rente.
  • Der Mindestsatz für Kinderzulagen wird von CHF 200 auf CHF 215 pro Monat erhöht. Derzeit richten lediglich sieben Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG, TG und TI) die Mindestsätze aus.
  • Bei den Ausbildungszulagen wird das vom Bund vorgeschriebene Minimum von CHF 250 auf CHF -268 pro Monat erhöht. Das Minimum richten noch sechs Kantone (ZH, GL, SO, BL, AG und TI) aus.

Des Weiteren hat der Bundesrat folgende Anpassungen beschlossen:

  • Berufliche Vorsorge: 
    o Koordinationsabzug wird von CHF 25'725 auf CHF 26'460 erhöht
    o Eintrittsschwelle steigt von CHF 22'050 auf CHF 22'680
  • Steuerabzug bei der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a): 
    o Maxima erlaubter Steuerabzug erhöht sich von CHF 7'056 neu auf CHF 7'258 pro Jahr für Personen, die bereits in eine 2. Säule einzahlen
    o Ohne 2. Säule wird der Betrag von CHF 35'280 auf neu CHF 36'288 pro Jahr festgelegt
  • Freibeträge auf Erwerbseinkünften:
    o Für Alleinstehende erhöht sich der jährliche Freibetrag von CHF 1'000 auf CHF 1'300
    o Für Ehepaare und Personen mit Kindern liegt der Freibetrag neu bei CHF 1'950 (bisher CHF 1'500) pro Jahr

Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Argentinien unterzeichnet

Am 27. Mai 2024 wurde ein neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Argentinien unterzeichnet. Dieses Abkommen dient der Koordinierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge beider Länder und regelt insbesondere die Auszahlung von Renten ins Ausland.

Ähnlich wie andere bereits bestehende Abkommen der Schweiz, richtet es sich nach internationalen Standards und fördert eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten. Ein zentrales Ziel ist es, den Zugang zu Leistungen zu erleichtern und die Entsendung von Personal zwischen beiden Staaten zu vereinfachen, was den wirtschaftlichen Austausch unterstützt. Zusätzlich bietet das Abkommen eine rechtliche Grundlage, um Missbrauch zu verhindern.

Das Abkommen muss nun von den Parlamenten beider Länder ratifiziert werden.

Die Schweiz hat bereits ähnliche Vereinbarungen in Südamerika mit Chile, Uruguay und Brasilien getroffen.

Payroll 

Sozialversicherungskennzahlen 2025

Die Sozialversicherungsabzüge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der 1. Säule bleiben für 2025 unverändert:

Sozialversicherung2025
AHV8,7 %
IV1,4 %
EO/Mutterschaft0,5 %
ALV2,2 %
Total Arbeitgeber & Arbeitnehmer12,8 %

Hingegen ändern sich die folgenden Kennzahlen wie folgt:

Kennzahlen Ab 1.1.2025Vorjahr
AHV/IV (1. Säule)
Minimale einfache AHV/IV-RentePro MonatCHF 1‘260CHF 1‘225
Maximale einfache AHV/IV-RentePro MonatCHF 2‘520CHF 2‘450
Maximale AHV-Ehepaar-RentePro MonatCHF 3‘780CHF 3‘675
Berufliche Vorsorge (2. Säule)
Mindestjahreslohn für die Unterstellung der 2. Säule CHF 22‘680CHF 22‘050
Koordinationsabzug CHF26‘460CHF 25‘725
Gesetzlicher Mindestzins BVG 1,25 %1 %
Freiwillige Vorsorge Säule 3a
Maximale Einzahlung in Säule 3a (mit 2. Säule) CHF 7‘258CHF 7‘056
Maximale Einzahlung in Säule 3a (ohne 2. Säule max. 20 % des Einkommens) CHF 36‘288CHF 35‘280

Arbeitsrecht

Ein neues Rahmengesetz ermöglicht die Übermittlung von Daten zwischen der Schweiz und den USA, ohne dass zusätzliche Garantien im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes erforderlich sind.

Der Bundesrat hat am 14. August 2024 eine wichtige Änderung für die Übermittlung von Personendaten zwischen der Schweiz und den USA bekannt gegeben. Mit der Umsetzung des Swiss-U.S. Data Privacy Framework bieten zertifizierte US-Unternehmen neu ein Datenschutzniveau, das von der Schweiz als angemessen erachtet wird. Dies bedeutet, dass Personendaten aus der Schweiz an zertifizierte US-Unternehmen übermittelt werden können, ohne dass zusätzliche Garantien im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes erforderlich sind. Diese neuen Möglichkeiten gelten ab dem 15. September 2024.Diese neue Regelung passt sich an den ähnlichen Rahmen an, , der im  Juli 2023 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staatenvereinbart wurde. Dank dieser Harmonisierung profitieren Schweizer Unternehmen und Privatpersonen von den gleichen Sicherheitsbedingungen für ihren transatlantischen Datenaustausch.Das Rahmenwerk legt den zertifizierten US-Unternehmen strenge Verpflichtungen hinsichtlich der Datenverarbeitung auf, darunter die Verpflichtung, die Daten nur für die Zwecke zu verwenden, für die erhoben wurden. Jegliche  Weitergabe an nicht zertifizierte Dritte ist untersagt. Für den Fall, dass US-Behörden auf die Daten zugreifen, wurden mehrere Garantien und ein Beschwerdeverfahren eingeführt, um ein Höchstmass an Schutz zu gewährleisten.

Die Liste der Staaten, Gebiete, bestimmter Sektoren innerhalb eines Staates und internationalen Organisationen, in denen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, findet sich in Anhang 1 der Datenschutzverordnung.

Unsere Empfehlungen

Es ist daher ratsam, vor dem Datenaustausch mit einem US-Unternehmen zu prüfen, ob dieses zertifiziert ist. Ist dies der Fall, muss der Übermittler keine zusätzlichen Garantien abgeben. Ist das Unternehmen hingegen nicht zertifiziert, müssen Garantien, einschliesslich vertraglicher Garantien, vorgesehen werden.

Immigration

Neues Ein- und Ausreisesystem (EES) ab November 2024 für Drittstaatsangehörige in den Schengen-Raum

Ab dem 10. November 2024 wird das neue Entry/Exit System (EES) der Europäischen Union in Betrieb genommen. Dieses System automatisiert Grenzkontrollen in den Schengen-Ländern, einschliesslich der Schweiz, und soll die Überschreitung der maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen durch Reisende aus Nicht-EU/EFTA Ländern erkennen und überwachen. Dieser elektronischen Erfassung unterliegen alle Drittstaatenangehörige, die sowohl ein Visum für die Einreise benötigen und für diejenigen, die visumsfrei in den Schengen-Raum einreisen können (ETIAS-Reisegenehmigung wird benötigt).

Wichtige Änderungen

  • Automatisierte Grenzkontrollen für Reisende bei Ein- und Ausreise in die Schengen-Mitgliedsländer (Irland und Zypern gehören nicht zum Schengen-Raum und führen weiterhin manuelle Grenzkontrollen durch)
  • Speicherung von biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Fotos) bei der ersten Nutzung des Systems, gültig für drei Jahre
  • Das System erfasst persönliche Daten und ermöglicht es Reisenden, Zugang zu ihren Daten zu verlangen, falsche Daten zu korrigieren oder unrechtmässig verarbeitete Daten löschen zu lassen

Das EES gilt nicht für EU-Bürger, Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen oder Langzeitvisa.

Unsere Empfehlungen

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die Reisetätigkeiten ihrer Mitarbeiter in die Schengen-Zone genau verfolgen, um Verstösse gegen Visa-Bedingungen zu vermeiden. Dies ist besonders relevant, wenn Mitarbeiter während Geschäfts- oder Urlaubsreisen die maximal erlaubte Aufenthaltsdauer überschreiten. Verstösse können die zukünftigen Reisemöglichkeiten erheblich beeinträchtigen und steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Voraussichtliche Einführung von ETIAS (European Travel Information and Autorisation System) per Mai 2025

Wie schon früher in unserem HR & GMS Update erwähnt, war es geplant, das ETIAS (European Travel Information und Autorisation System) ab 2024 für Kurzaufenthalte in europäische Länder einzuführen. Aufgrund von Verzögerungen auf der europäischen Ebene erwartet man nun das Go-Live frühestens im Mai 2025. Die Schweiz orientiert sich am Zeitplan der EU.

Die ETIAS-Reisegenehmigung ist eine Einreisevoraussetzung für von der Visumspflicht befreite Drittstaatenangehörige, die in eines der 30 europäischen Ländern reisen:

BelgienFrankreichLiechtensteinÖsterreichSlowakei
BulgarienGriechenlandLitauenPolenSlowenien
DänemarkIslandLuxemburgPortugalSpanien
DeutschlandItalienMaltaRumänienTschechische Republik
EstlandKroatienNiederlandeSchwedenUngarn
FinnlandLettlandNorwegenSchweizZypern

Mit der ETIAS-Reisegenehmigung können die Reisenden beliebig oft in diese Länder reisen, sofern sie sich nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten.Achtung: Die ETIAS-Reisegenehmigung ist kein Garant für die Gewährung des Eintrittes in das Land. Bei der Einreise wird überprüft, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind.

Schutzstatus S für Ukrainer wird bis 2026 verlängert - Arbeitsbewilligung

Der Bundesrat hat beschlossen, den Schutzstatus S für Schutzsuchende aus der Ukraine bis mindestens zum 4. März 2026 aufrechtzuerhalten. Eine nachhaltige Stabilisierung der Lage in der Ukraine ist derzeit nicht absehbar, weshalb der vorübergehende Schutz weiterhin nötig bleibt. Rund 66‘000 Personen profitieren aktuell vom Schutzstatus S.

Zusätzlich werden die Integrationsmassnahmen, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, bis 2026 fortgesetzt. Der Bund unterstützt die Kantone mit CHF 3‘000 pro Person und Jahr. Die Integration erleichtert durch Sprachförderung und Qualifikationsanerkennung Lösungen gegen den Fachkräftemangel. Unternehmen können diese Chance nutzen, um soziale Verantwortung zu übernehmen und gleichzeitig qualifizierte Arbeitskräfte zu gewinnen.

Achtung: Damit eine Person mit einem Schutzstatus S angestellt werden kann, müssen die Unternehmen bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörde des Einsatzkantons ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung einreichen.

Einführung der Electronic Travel Autorisation (ETA) für Reisen nach Grossbritannien und Nordirland ab April 2025

Seit November 2023 führt das Vereinigte Königreich phasenweise die elektronische Reisegenehmigung ETA ein, um die Grenzen bis 2025 vollständig zu digitalisieren. Allerdings geht das ETA des Vereinigten Königreichs weiter als das Entry/Exit System (EES) der Europäischen Union für Drittstaatenangehörige und das ETIAS (Electronic Travel Information System) für visumsbefreite Drittstaatenangehörige.

Ab dem 2. April 2025 werden nämlich auch europäische und Schweizer Staatsbürger neben dem Reisepass neu auch eine Electronic Travel Autorisation (ETA) für die Einreise nach Grossbritannien und Nordirland benötigen.

Die Beantragung ist ab dem 5. März 2025 möglich, entweder online oder per App. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Tage. Die ETA ist dann zwei Jahre gültig für mehrfache Einreisen nach England, Schottland, Wales und Nordirland.

Unsere Empfehlungen

  • Mitarbeitende frühzeitig über die neue ETA-Pflicht informieren und dazu auffordern, diese rechtzeitig zu beantragen
  • Den ETA-Prozess in bestehende Systeme integrieren, um reibungslose Geschäftsreisen zu gewährleisten
  • Visa- und Reiseregeln regelmässig überprüfen und aktualisieren

 

Kontakt