HR und Global Mobility Update
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Steuern
Verpflichtende Jahresmeldung nach Frankreich: Neue Richtlinien für Schweizer Unternehmen
Ab 2025 müssen Unternehmen detaillierte Informationen über in Frankreich ansässige Mitarbeitende an die kantonalen Steuerbehörden melden. Eine Ausnahme bilden Schweizer mit Wohnsitz Frankreich, die gemäss dem Grenzgängerabkommen von 1983 von einer öffentlich-rechtlichen Institution in Frankreich beschäftigt werden. Die Anforderungen sind im Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz / Frankreich festgelegt. Die Meldung betrifft insbesondere den Prozentsatz der Telearbeit, unabhängig davon, ob diese gewährt wird oder nicht. Beachten Sie, dass die maximale Telearbeit 40 % beträgt und höchstens 10 Reisetage ausserhalb der Schweiz umfasst. Unternehmen sollten sich auf die genaue Datenerhebung vorbereiten, um den Prozentsatz im Lohnbuchhaltungssystem einzugeben um so in der Lage zu sein, der zuständigen Behörde die erforderlichen Daten zu liefern.
Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass Arbeitnehmende ihre früheren Arbeitgeber um eine detaillierte Auswertung bitten können, die Informationen wie die berücksichtigte Periode, den Telearbeitsanteil, Geschäftsreisetage in Frankreich und Drittstaaten sowie Nichtrückkehrtage in die Schweiz (für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss dem Abkommen von 1983) enthält.
Die Lohnsoftwarehersteller haben keine Vorgaben, wie sie diese Informationen bereitstellen sollen. Neue Arbeitgeber benötigen diese Informationen, um den Umfang der Telearbeit für das jeweilige Kalenderjahr festzustellen.
Die Meldung an Frankreich ermöglicht somit die Offenlegung von Sachverhalten, die zuvor nicht verfügbar waren und die sich auf die individuelle Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern auswirken könnten.
Sozialversicherungen
A1 Bescheinigung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei Telearbeit im Ausland
Die Frist für die Beantragung der retroaktiven A1 Bescheinigungen läuft bald ab für alle Schweizer Arbeitgeber mit Mitarbeitenden, die grenzüberschreitend im Telearbeitsmodell tätig sind.
Das Rahmenabkommen zur EU-Sozialversicherungsregelung für gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit ist am 1. Juli 2023 ist in Kraft getreten. Das bedeutet, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind und bis zu 49,9 % ihrer Arbeitszeit von Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien (ab dem 1. Januar 2024) oder Liechtenstein aus Telearbeit leisten, weiterhin in der Schweiz versichert bleiben können, sofern beide Länder das Abkommen unterzeichnet haben. Ebenso können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und weniger als 50% ihrer Arbeit für Arbeitgeber in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien oder Liechtenstein im Telearbeitsmodell erledigen, weiterhin den Sozialversicherungen ihres Arbeitgeberstandorts unterliegen.
Generell sollte der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der grenzüberschreitenden Telearbeit gestellt werden. Eine einmalige Ausnahme wurde jedoch für eine Übergangszeit gewährt, die am 30. Juni 2024 endet. Während dieser Zeit können Anträge für einen vergangenen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gestellt werden.
Schweizer Arbeitgeber müssen die A1-Bescheinigungen für grenzüberschreitende Telearbeitskräfte über ALPS in der Kategorie "Grenzüberschreitende Telearbeit" beantragen. Falls Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Payroll
Anpassung des Swissdec-Standards ELM 5.0 und Veröffentlichung von ELM 5.3 für den automatischen Datenaustausch mit Italien für Arbeitgeber in der Schweiz
Am 14. März 2024 gab die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bekannt, dass der Swissdec ELM 5.0 Standard aufgrund von Anforderungen der Steuerbehörden angepasst wurde, um den Datenaustausch mit Italien neu zu definieren. Diese Anpassungen betreffen insbesondere Arbeitgeber in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis.
Die zuständigen Kantone informieren die Arbeitgeber über die Mitarbeitenden, die für die Jahresmeldung an Italien gemeldet werden müssen. Grundsätzlich betrifft dies alle Mitarbeitenden mit Wohnsitz in Italien, mit Ausnahme der "alten echten Grenzgänger" gemäss dem Abkommen von 1974. Unternehmen müssen die betroffenen Mitarbeitenden in ihrem Lohnbuchhaltungssystem kennzeichnen. Die erste Jahresmeldung für diese Personen erfolgt Anfang 2025 für das Jahr 2024. Arbeitgeber mit einer Lohnsoftware mit ELM 5.0 können die Meldung elektronisch an die zuständigen Behörden übermitteln.
Eine wichtige Frage ist: Wissen die kantonalen Behörden wirklich, wer als "alter echter Grenzgänger" gilt? Im Normalfall "ja". Seit dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber jedoch sicherstellen, dass ihre steuerrechtlichen Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss dem Grenzgängerabkommen Schweiz / Italien maximal 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage pro Jahr aufweisen oder dass Telearbeit nicht mehr als 25% ausmacht. Andernfalls erhalten sie den Status eines "unechten Grenzgängers". Daher müssen auch die "unechten alten Grenzgänger" für das betroffene Jahr nach Italien gemeldet werden.
Immigration
Neue Onlineplattform im Kanton Zürich für Gesuche von Arbeitsbewilligungen: Was ändert sich für ausländische Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA Staaten?
Beim Kanton Zürich müssen seit Ende Januar 2024 neu, alle Gesuche für Arbeitsbewilligungen über die kantonale Plattform ZHservices eingereicht werden.
Für ausländische Unternehmen, die Mitarbeitende als Dienstleistungserbringer in die Schweiz entsenden, müssen neu die Arbeitsbewilligungen durch einen in der Schweiz ansässigen Mandatsträger – so wie Forvis Mazars – beantragt werden.