Swiss Tax Alert Mai 2022 : Änderung der Verrechnungssteuer

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung am 4. Mai 2022 die folgenden Änderungen im Bereich der Verrechnungssteuer beim Meldeverfahren im Konzern verabschiedet.

In der Schweiz unterliegen Dividenden einer Verrechnungssteuer von 35%. Das Meldeverfahren im Konzern ermöglicht es, die Ablieferung der Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und deren spätere Rückerstattung durch eine Meldung der steuerpflichtigen Leistung zu ersetzen.

  • In einem nationalen Kontext (Zahlung einer Dividende von einer Schweizer Gesellschaft an eine andere Schweizer Gesellschaft) ist das Meldeverfahren möglich, wenn die Beteiligung mindestens 20% des Aktienkapitals/Stammkapitals der die Dividende ausschüttenden Gesellschaft entspricht und die Meldung fristgerecht eingereicht wird.
  • In einem internationalen Kontext (Dividendenzahlung einer Schweizer Gesellschaft an eine Gesellschaft in einem anderen Staat, welcher mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat) ist das Meldeverfahren bei einer qualifizierten Beteiligung anwendbar.

In der Regel sehen die von der Schweiz abgeschlossenen DBA eine Quote von 10 bis 25% vor. Wenn das DBA diese Quote nicht angibt, wird sie nach nationalem Recht auf 20% festgelegt. Um das Meldeverfahren in Anspruch nehmen zu können, muss bei der ESTV ein Gesuch um Bewilligung gestellt werden. Diese Bewilligung galt bisher für einen Zeitraum von 3 Jahren.

Im Rahmen der Reform der Verrechnungssteuer hat der Bundesrat eine Vorlage zur Erweiterung des Meldeverfahrens für die Verrechnungssteuer auf Dividenden, die innerhalb einer Unternehmensgruppe ausgeschüttet werden, in die Vernehmlassung geschickt.

Änderungen bei der Verrechnungssteuer

Nach der Konsultation, die bei den betroffenen Kreisen durchgeführt wurde und auf breite Zustimmung gestossen ist, hat der Bundesrat an seiner Sitzung am 4. Mai 2022 die folgenden Änderungen verabschiedet:

  • Im nationalen Kontext:
    • Das Meldeverfahren wird neu ab einer Beteiligungsquote von 10% oder mehr zugelassen, statt wie bisher erst ab 20%;
    • Der Anwendungsbereich wird auf alle juristischen Personen ausgeweitet, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten, und ist nicht mehr auf Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beschränkt.
  • Im internationalen Kontext
    • Die Genehmigung für die Bewilligung des Meldeverfahrens wird neu für einen Zeitraum von 5 Jahren und nicht mehr nur für 3 Jahre gelten;
    • Das Meldeverfahren wird auch auf Gesellschaften im Sinne des anwendbaren DBA ausgeweitet.

Fazit

Diese Änderungen, welche am 1. Januar 2023 in Kraft treten, werden den Konzernen einen Liquiditätsvorteil zwischen dem Zeitpunkt der Erhebung der Verrechnungssteuer und der Rückerstattung der Verrechnungssteuer verschaffen. Darüber hinaus werden diese Änderungen den Verwaltungsaufwand der Gesellschaften sowie der ESTV verringern.

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