Swiss Tax Alert - Februar 2017: Unternehmenssteuerreform III
Das Schweizer Volk hat in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 die vom Bundesrat und Parlament vorgeschlagene Unternehmenssteuerreform III (USR III) abgelehnt. Der Fokus der USR III lag auf der Abschaffung von kantonalen Steuerstatus (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften), da diese den internationalen Standards nicht mehr entsprechen. Gleichzeitig sollten neue steuerpolitische Massnahmen eingeführt werden, welche den OECD-Normen entsprechen (z.B. sog. Patentbox).
Die Schweizer Steuerlandschaft befindet sich an einem historischen Wendepunkt und die Folgen der Ablehnung der USR III sind schwer abschätzbar. Wir haben deshalb versucht, mögliche Auswirkungen der Ablehnung zu umreissen.
Ein alternativer Reform-Entwurf?
Der Schweizer Gesetzgebungsablauf ist äusserst zeitintensiv. So dauerte es rund fünf Jahre, bis die USR III vorlag. Bundesrat und Parlament müssen somit unverzüglich eine Ersatzvorlage ausarbeiten, da sich die Schweiz bis Ende 2018 den internationalen Anforderungen anpassen muss. Die Ersatzvorlage sollte ein Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Interessen politischer Parteien anstreben. Es ist somit durchaus denkbar, dass folgende Massnahmen erneut verhandelt werden:
- die Einführung der Besteuerung von Kapitalgewinnen auf Wertpapieren;
- die Erhöhung des Teilbesteuerungsquotienten von Dividenden auf 70 %;
- die Streichung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überschüssigem Eigenkapital; oder
- eine eingeschränktere Definition der „Patentbox“.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Ausarbeitung einer neuen Vorlage wiederum als sehr zeitaufwendig herausstellen wird. Das Eidgenössische Finanzdepartement schätzt, dass ein neuer Vorschlag frühestens in zwei bis drei Jahren ausgearbeitet werden könnte.
Damit würde sich die Schweiz in einem steuerlichen Spannungsfeld befinden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die internationalen Gemeinschaften die Gewährung von kantonalen Steuerprivilegien weiterhin bis 2019 (auf kantonaler Ebene - mögliche Übergangszeit von zwei Jahren, d.h. 2021) dulden würde.
Um die Verpflichtungen gegenüber der EU einhalten zu können, müsste die Schweiz die kantonalen Steuerstatus unverzüglich abschaffen.
Wie sollen sich die Kantone verhalten?
Die Senkung des Gewinnsteuersatzes für Unternehmen ist die einzige Reaktionsmöglichkeit, die den Kantonen zur Verfügung steht.
Dies wird den kantonalen Steuerwettbewerb weiter verschärfen. Ohne die in der USR III vorgesehenen Kompensationszahlungen bleibt es für Kantone mit hohen Unternehmenssteuersätzen (aktuell z.B. Genf mit 24.6 % und Waadt mit 22.09 %) schwierig, mit Kantonen mit einem tiefen Unternehmenssteuersatz (z.B. Zug mit aktuell 14,6 %) mithalten zu können, da die Verluste nicht vom Bund abgefedert werden.
Sowohl Grossbritannien als auch die USA haben kürzlich angekündigt, die Unternehmenssteuersätze zu senken. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Entwicklung die Unternehmen mit Sitz in der Schweiz stark beeinflussen wird. Wenn sich die Schweiz nicht den veränderten internationalen Gegebenheiten anpasst, wird sie schnell an Attraktivität und damit auch ihre Stellung als bevorzugter Wirtschaftsstandort verlieren. Dies wäre umso verheerender für den Standort Schweiz, da ausländische Unternehmen in der Schweiz zahlreiche Arbeitsplätze geschaffen haben.
Bedeutung auf internationaler Ebene
Um die Verluste aus der Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien auszugleichen, sollten durch die USR III neue Massnahmen eingeführt werden, welche die Voraussetzungen der OECD-Standards erfüllen. So sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz gestärkt werden.
Doch ohne eine Unternehmenssteuerreform bleibt die Schweiz einem hohen Druck seitens der EU und der OECD ausgesetzt. Die Schweiz hatte sich verpflichtet, bis 2019 ihre Steuerpolitik anzupassen. Ohne die Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien läuft die Schweiz Gefahr, von ihren Nachbarländern abgestraft zu werden.
Repressive Massnahmen gegen die Schweiz, wie wir sie in der Vergangenheit erlebt haben, sind wieder denkbar. So hat Italien erst kürzlich, d.h. im Jahr 2016, die Schweiz von ihrer schwarzen Liste der durch Steuerprivilegien begünstigten Schweizer Gesellschaften gestrichen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Steuerprivilegien abgeschafft oder an die internationalen Standards angepasst werden. Seitens der europäischen Union wurde im Jahr 2016 eine Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung verabschiedet. Diese Vorschrift sieht sechs Regeln vor, welche den Mitgliedstaaten ein Paket von neuen Massnahmen zur Verfügung stellt. Eine dieser Massnahmen bezieht sich auf „Controlled Foreign Companies“ (CFC) und sieht insbesondere vor, dass die Gewinne von europäischen, multinationalen Konzernen, die in der Schweiz ansässig sind, bei der Muttergesellschaft besteuert werden können, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen. Ausserdem sieht die EU bis Ende 2017 die Einführung einer schwarzen Liste der „Steueroasen“ vor. Die Hauptkriterien nach welchen Länder beurteilt werden, beziehen sich auf die Steuertransparenz, einen fairen Steuerwettbewerb und die Umsetzung gewisser BEPS Massnahmen. Die nach der Ablehnung der USR III noch bestehenden kantonalen Privilegien werden in diesem Zusammenhang zu Ungemach führen.
Unsere Tipps für Ihr Unternehmen
Angesichts des ablehnenden Volksentscheides zur USR III stellen die Probleme, denen sich die Schweiz in den kommenden Monaten stellen muss, eine beträchtliche Herausforderung dar. Sie muss sich pro aktiv verhalten und gerechte Lösungen anbieten, die den politischen als auch wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht werden.
Schweizer Unternehmen sollten hingegen keine übereilten Entscheidungen treffen und gut abwägen, ob es für sie interessanter ist, die Schweiz zu verlassen, um anderswo einen steuerlich attraktiven Standort zu suchen oder weiterhin von der politischen und wirtschaftlichen Stabilität der Schweiz und seiner Innovationskraft zu profitieren. In diesem ungewissen Steuerkontext können wir Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland nur empfehlen am Ball zu bleiben und die Entwicklungen, die schon sehr bald in der Schweiz stattfinden dürften, aufmerksam mitzuverfolgen.