Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Baugrundstücks und Errichtung eines Einfamilienhauses

Baukosten für ein Einfamilienhaus auf einem neu erworbenen Grundstück sind nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der:die Käufer:in als Bauherr:in auftritt.

Bei Erwerb eines inländischen Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Die Steuer berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung, bei einem Kauf wäre dies der Kaufpreis. Soll nun ein Gebäude auf diesem Grundstück errichtet werden, sind die Baukosten Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, solange die Erwerber:innen nicht als Bauherr:innen gelten. Käufer:innen gelten nur dann als Bauherr:innen, wenn sie die Gestaltung des Hauses beeinflussen können, das Baurisiko und das finanzielle Risiko tragen. 
 


Entscheidung des VwGH


Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht nur der Grundstückspreis, sondern auch die Baukosten relevant sind, wenn die Erwerber:innen nicht Bauherr:innen sind. Um als Bauherr:in zu gelten, müssen die drei Voraussetzungen,
 

  • der Einfluss auf die Gestaltung des Hauses
  • das Baurisiko
  • das finanzielle Risiko

erfüllt sein. Diese Kriterien waren in einem jüngst entschiedenen Fall nicht gegeben, da der Bau des Einfamilienhauses zu einem fixen Preis erfolgte und das Ehepaar somit kein finanzielles Risiko tragen musste.


Fazit

 

Ein finaler Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Bauauftrag wird immer dann bejaht, wenn beide Verträge mit denselben Vertragspartner:innen abgeschlossen werden. Die Baukosten sind demnach nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der:die Käufer:in als Bauherr:in auftritt.