Neuerungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2024
Entnahme von Wirtschaftsgütern aus Personengesellschaften
Ein großer Teil der Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz (EStG). Bereits letztes Jahr wurde die steuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft geschaffen (= Einlage). Nun wird der umgekehrte Vorgang, also die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften in das Privatvermögen, erfasst.
Der Entnahmevorgang soll wie die Einlage differenziert zwischen Fremd- und Eigenquote behandelt und in Veräußerung und Entnahmevorgang geteilt werden. Die Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen stellt demnach nur insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter nach der Entnahme den anderen Gesellschafter:innen nicht mehr zuzurechnen sind. War demnach der entnehmende Steuerpflichtige bereits vor der Überführung in sein Privatvermögen zu 100% an der Personengesellschaft substanzbeteiligt, liegt kein Veräußerungsvorgang vor. Der Vorgang ist steuerneutral.
Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen
In letzter Zeit wurden vermehrt virtuelle Geschäftsanteile (phantom shares) als Form der Mitarbeiter:innenbeteiligung an Mitarbeiter:innen vergeben. Vor allem Start-ups war es so möglich, qualifizierte Mitarbeiter:innen an das Unternehmen zu binden, ohne ihnen aufgrund mangelnder liquider Mittel hohe Gehälter zu zahlen. Die Inhaber:innen der phantom shares partizipieren wie herkömmliche Gesellschafter:innen am Gewinn, haben jedoch keine Gesellschafterstellung bzw. -rechte.
Da es seit 1.1.2024 die steuerliche Regelung für Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen gibt, soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, bis Ende 2025 die bisherige in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-up-Mitarbeiter:innenbeteiligungen umzustellen. Dafür müssen die bereits bekannten Voraussetzungen für eine Mitarbeiter:innenbeteiligung vorliegen. Nötig ist diese Regelung, da der Tausch ansonsten zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Einlösung der virtuellen Geschäftsanteile führen würde.
Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen aus Drittstaaten
Im Bereich der Umsatzsteuer sollen künftig auch Unternehmer:innen, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen können. Für Unternehmen aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer:innen, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Lebensmittelspenden
Lebensmittelspenden werden derzeit als umsatzsteuerliche Entnahme behandelt. Nun soll eine Anpassung an europäische Vorgaben erfolgen. Demnach sollen Spenden von Lebensmitteln für mildtätige Zwecke ohne Ausschluss des Vorsteuerabzuges von der Umsatzsteuer befreit werden.