Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023
Voraussetzung für die Anwendung des verringerten Satzes ab 1.1.2023 ist entweder
Alle Dienstgeber:innen, die in Österreich Dienstnehmer:innen beschäftigen, haben einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) abzuführen. Beitragsgrundlage sind sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer:innen gezahlt werden. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460, so verringert sie sich um € 1.095. Der Dienstgeberbeitrag ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird daher nicht vorgeschrieben, sondern ist von Dienstgeber:innen selbst zu ermitteln und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Vorgezogene Senkung des DienstgeberbeitragsMit Wirkung ab 2023 wurde eine vorgezogene Senkung dieses Dienstgeberbeitrags beschlossen, wobei dafür Voraussetzung ist, dass die Reduktion ausdrücklich auf einer lohngestaltenden Maßnahme beruht. Wenn die Senkung nicht ausdrücklich überbetrieblich (z.B. im Kollektivvertrag) verankert ist, so kann diese auch innerbetrieblich vorgenommen werden. Als entsprechende lohngestaltende Maßnahme gilt laut Auskunft des zuständigen Bundesministeriums etwa ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen zu erstellen und aufzubewahren ist. Eine zusätzliche Information an die Mitarbeitenden ist nicht vorgeschrieben. Die Festlegung der Senkung hat für alle Dienstnehmer:innen oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen, wobei davon auch freie Dienstnehmer:innen und Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen mit wesentlicher Beteiligung erfasst sein können. Es wird empfohlen, darauf zu achten, dass die Senkung bei allen Dienstnehmer:innen erfolgt und ein entsprechender Aktenvermerk erstellt wird. |