Änderungen betreffend der Umsatzsteuerbefreiung von Ärzt:innen

Heilbehandlungen, die von Ärzt:innen erbracht werden, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Welche Leistungen von Ärzt:innen aus Sicht des Finanzministeriums als Heilbehandlungen zählen und welche nicht, ist in den Umsatzsteuerrichtlinien festgelegt.

In der letzten Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien Ende 2023 wurde ein Punkt in der Liste der nicht umsatzsteuerbefreiten Leistungen ergänzt.

Seitdem zählen Leistungen, die darin bestehen, im Auftrag einer Versicherung die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten sowie die besten Behandlungsmöglichkeiten zu dessen Heilung zu überprüfen, nicht mehr zu den umsatzsteuerbefreiten Leistungen.