Beschränkte Steuerpflicht von Zinserträgen für ausländische Kreditgeber aus Schiffshypothekendarlehen
Beschränkte Steuerpflicht von Zinserträgen
Bei Kapitalgesellschaften besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, wenn diese ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Natürliche Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig, sofern ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht. In beiden Fällen erstreckt sich die Steuerpflicht auf das sog. Welteinkommen. Personengesellschaften werden steuerlich als „transparent“ behandelt, d. h., sie sind für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuern nicht selbst Steuersubjekt. Steuersubjekte sind ihre Gesellschafter, denen die von der Personengesellschaft erzielten Gewinne anteilig zugerechnet werden.
Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vor, so ist bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zu prüfen, ob es ggf. zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland kommt. Die beschränkte Steuerpflicht erfasst lediglich die in der Bundesrepublik erzielten Einnahmen. So unterliegen beispielsweise ausländische Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft einer beschränkten deutschen Steuerpflicht, soweit in Deutschland eine Betriebsstätte besteht oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.
In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht ist außerdem zu differenzieren, ob es sich um Vorgänge zwischen zwei Ländern handelt, die ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen haben oder nicht. Ein DBA lässt keinen Steueranspruch entstehen, sondern es weist bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen das Besteuerungsrecht nur einem der beteiligten Staaten zu, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
So sehen z. B. die Regelungen im sog. OECD-Musterabkommen vor, dass bei einem ausländischen Kapitalgeber im Falle von Zinserträgen das Besteuerungsrecht dem Land zusteht, in dem der Kapitalgeber steuerlich ansässig ist. Finanziert also beispielsweise eine japanische Bank eine deutsche Schifffahrtsgesellschaft, so gilt nach Art. 11 Abs. 1 des DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan Folgendes: Zinsen, die aus einem Vertragsstaat (Deutschland) stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat (Japan) ansässige Person ist, können nur im anderen Vertragsstaat (Japan) besteuert werden. Deutschland hätte in diesem Fall abkommensrechtlich kein Besteuerungsrecht für die Zinseinkünfte der japanischen Bank. Der rein nationale Besteuerungsanspruch – dazu weiter im nachfolgenden Absatz – wird durch das DBA verdrängt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Zahlung von Zinsen an ausländische Gläubiger in besonders gelagerten Fällen nur dann „steuerfrei“ erfolgen darf, soweit der ausländische Gläubiger eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vor Auszahlung beantragt und dem Schuldner vorgelegt hat. Andernfalls haftet der Schuldner für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hätte.
Im Ergebnis anders sind die Fälle zu beurteilen, wenn zwischen dem Land des Kapitalgebers und der Bundesrepublik Deutschland kein DBA besteht. In diesem Fall kann es nach § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) zu einer beschränkten Steuerpflicht der Zinseinkünfte und finalen Besteuerung in Deutschland kommen. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG. Demnach sind Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 (Zinsen aus Hypotheken) und Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderungen) dann beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte, wenn das Kapitalvermögen z. B. durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Sitzt der Kapitalgeber also beispielsweise in Hongkong und lässt sich zur Besicherung des Darlehens eine Schiffshypothek in das deutsche Register eintragen, so müssen die Darlehenszinsen in Deutschland versteuert werden. Am Ende könnte dies zu einer Erhöhung des Darlehenszinses führen, um die Steuerbelastung kommerziell auszugleichen. Analog zu den DBA-Fällen gilt außerdem, dass der Schuldner, z. B. die deutsche Schifffahrtsgesellschaft, für eine eventuell einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer des ausländischen Kapitalgebers haftet.
Im Falle von internationalen Finanzierungen sollte somit stets überprüft werden, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
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