Das Krankenhauszukunftsgesetz

Digitalisierung von Krankenhäusern mit Zuckerbrot und Peitsche

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 6.8.2020 den Referentenwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm für Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz – KHZG) vorgelegt. Der Entwurf wurde am 2.9.2020 vom Kabinett beschlossen. Er wird jetzt den Fraktionen, die die Regierung tragen, zugeleitet und kann als Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags eingebracht werden.

Mit dem KHZG wird das durch die Koalition am 3.6.2020 beschlossene „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“ umgesetzt. Der Bund will 3 Milliarden Euro bereitstellen, damit Krankenhäuser in moderne Notfallkapazitäten und die Digitalisierung investieren können. Die Länder müssen sich nach dem Entwurf mit weiteren 1,3 Milliarden Euro an der Förderung beteiligen (Kofinanzierung). Es geht um viel. Grund genug, sich den Referentenentwurf KHZG einmal näher anzusehen:

Was ist geplant?

Parallel zum Krankenhausstrukturfonds (KHSF) wird ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZG) eingerichtet, der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gespeist wird. Die Länder und/oder die Krankenhausträger sollen 30% der jeweiligen Investitionskosten übernehmen. Ziel ist die Verbesserung der medizinischen Versorgung und die langfristige Sicherstellung hoher Versorgungsqualität unter Nutzung der Potenziale der Digitalisierung. Die Umsetzung erfolgt im Wesentlichen durch Änderungen im Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung, das Verfahren zur Vergabe, den Nachweis der Förderungsvoraussetzungen und den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und etwaiger Rückzahlungen werden in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt.

Was wird gefördert?

Neben der Förderung von Investitionen in moderne Notfallkapazitäten durch Anpassung von Notaufnahmen an den Stand der Technik soll die Förderung insbesondere einer besseren digitalen Infrastruktur zugutekommen. Gefördert werden – unter Einschluss erforderlicher räumlicher und personeller Maßnahmen sowie der Beschaffung der entsprechenden Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung –

  • die Einrichtung von Patientenportalen für ein digitales Aufnahme- und Entlassmanagement,
  • die durchgehende elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen,
  • teil- oder vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungssysteme,
  • ein durchgehendes digitales Medikationsmanagement,
  • der krankenhausinterne digitale Leistungsanforderungsprozess,
  • Konzepte für krankenhausübergreifende IT-Sicherheit (z.B. Cloud-Systeme),
  • die Einführung oder Weiterentwicklung eines onlinebasierten Versorgungsnachweissystems und
  • die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung zugunsten telemedizinischer Netzwerkstrukturen oder der IT-Sicherheit.

Interessant ist, dass auch die Förderung von Anpassungen von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungserfordernisse im Fall einer Epidemie vorgesehen ist, insbesondere durch Umwandlung von Mehrbettzimmern in Ein- oder Zweibettzimmer, aber nur, sofern das Vorhaben zu einer entsprechenden Verminderung der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten führt. So viel zum Zuckerbrot.

Wo ist der Haken?

Die Förderung der vorgenannten Vorhaben steht, je nach Fördertatbestand, unter entsprechenden Bedingungen. So dürfen bei allen Vorhaben nur 10% der beantragten Mittel auf räumliche Maßnahmen entfallen bzw. müssen bei bestimmten Vorhaben 15% der beantragten Mittel in Maßnahmen der IT-Sicherheit investiert werden.

Gravierender ist dagegen eine Änderung im Krankenhausentgeltgesetz. Nach dieser sollen die Vertragsparteien nach § 11 für die Zeit ab dem 1.1.2025 einen Abschlag in Höhe von 2% des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall vereinbaren, sofern ein Krankenhaus keine digitalen Dienste im oben genannten Sinne bereitstellt. Näheres zur Umsetzung regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Dabei haben sie auch Regelungen zu vereinbaren, nach denen sich die konkrete Höhe des Abschlags nach der Anzahl der grundsätzlich bereitgestellten Dienste und deren tatsächlicher Nutzungsqoute richtet. So viel zur Peitsche.

Wann tritt das KHZG in Kraft?

Geplant ist, dass das Zukunftsprogramm Krankenhäuser bereits im Herbst 2020 starten kann. Dafür muss der Entwurf durch die Koalitionsfraktion beim Deutschen Bundestag eingebracht und entsprechend beschlossen werden. Ob das ambitionierte Ziel gehalten werden kann, ist zweifelhaft.

Was zu tun ist und wie wir Ihnen dabei helfen können!

Der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens ist im Blick zu behalten, insbesondere auch im Hinblick auf die weitere Umsetzung in den Ländern. Entscheidend wird für Krankenhausträger sein, eine genaue Bestandsaufnahme der eigenen IT-Struktur und Ausstattung vorzunehmen, um Defizite zu entdecken, für die ein Fördertatbestand besteht, und sodann die entsprechenden Fördervoraussetzungen zu erfüllen und deren Erfüllung nachzuweisen. Dies muss erfolgen, bevor etwaige Abschläge in Kraft treten. Dabei helfen Ihnen gerne unsere Experten der IT Audit and Process Alignment (ITAPA) Organisation:

Zahlreiche, auf den Fachgebieten der Informationssicherheit, IT-, Cyber-Security, Risiko-Management und Datenschutz qualifizierte Experten mit fundierten Erfahrungen in unterschiedlichen, insbesondere auch sicherheitsrelevanten Branchen (BSI-KritisV), unterstützen Sie bei der Risiko-Analyse und Maßnahmenauswahl bis hin zur Überprüfung der Effektivität von ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen. Die Ausgewogenheit des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Sicherheitsmaßnahmen kann mit einer methodisch durchgeführten Business-Impact-Analyse (BIA) und einer Effektivitätsbewertung vor der Einführung sichergestellt werden. Unsere Spezialisten für modernste IT-Lösungen verfügen über fundierte Erfahrungen bei der Planung, Einführung, Umsetzung und IT-Transformation. Nicht zuletzt sind die meisten Mazars-Berater in diesem Bereich zertifiziert als Auditoren – auch auf dem Gebiet der Information-Security-Management-Systeme (ISMS) und haben die für die Rolle eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erforderliche Fachkompetenz. Daneben verfügt Mazars auch über Rechtsanwälte mit Spezialisierung im Bereich Datenschutz. Damit können Sie die IT-Sicherheit Ihres Krankenhauses mit unserer interdisziplinären Unterstützung noch weiter an das Optimum der notwendigen Maßnahmen bei maximaler Mitarbeiter- und Patientenzufriedenheit annähern.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.

Autoren

Dr. Moritz Ulrich, M.mel.
Tel: +49 30 208 88-1445
moritz.ulrich@mazars.de

Dr. Roman Krepki
Tel: +49 711 6017 87-39
roman.krepki@mazars.de

          

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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