Public Sector
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Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat im April 2019 „Hinweise zur Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen gemäß §§ 31, 31a GWB“ veröffentlicht. Nach der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen („Häufig gestellte Fragen zu dem Verfahren, dem Abschluss und der Freistellung von Wasserkonzessionsverträgen“ – aktualisiert im Januar 2019) hat sich damit die zweite Landeskartellbehörde zur Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen geäußert.
Gemäß dem Hinweispapier der Landeskartellbehörde Niedersachsen gilt bei der Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen insbesondere folgender rechtlicher Rahmen:
Wasserkonzessionsverträge – sowie deren Änderungen und Ergänzungen – müssen gemäß § 31a GWB der jeweils zuständigen (Landes-)Kartellbehörde angezeigt werden. Die vollständige Anmeldung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Im Rahmen dieser Anzeigepflicht prüfen die Kartellbehörden in der Praxis, ob ein wettbewerbliches Verfahren vor Vertragsschluss durchgeführt wurde oder im Einzelfall hierauf verzichtet werden konnte. Ist dies nicht der Fall oder entspricht der Wasserkonzessionsvertrag nicht rechtlichen Vorgaben, so kann die Kartellbehörde den Fall aufgreifen bzw. entsprechende Begründungen nachfordern.
Ist ein wettbewerbliches Verfahren zur Vergabe eines Wasserkonzessionsvertrages durchgeführt worden, so haben unterlegene Bieter die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten. Verfahrensfehler, die eine unbillige Behinderung unterlegener Bieter darstellen, können die Unwirksamkeit des Wasserkonzessionsvertrages zur Folge haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.3.2018, Az. 2 U (Kart) 6/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2018, Az. 2 U 7/16 (Kart)). Diese Sichtweise hat zuletzt der BGH mit Beschluss vom 26.2.2019, Az. KZR 22/18, bestätigt.
Zur Vermeidung von rechtlichen Risiken sollten bei der Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen die Hinweise der Landeskartellbehörde Niedersachsen beachtet werden. Zudem spricht viel dafür, dass die Rechtsprechung die verfahrensrechtlichen Maßstäbe der Strom- und Gaskonzessionsverfahren auch auf die Vergabe von Wasserkonzessionen anwenden wird.
Autor
Denis Bogaczyk
Tel: +49 30 208 88-1038
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