Umsatzsteuer 2018/2019 - Änderungen auf einen Blick
Daraus werden sich einige praxisrelevante Änderungen ergeben, die gegebenenfalls umfassende technische und organisatorische Anpassungen erforderlich machen. Zu nennen wäre hier vor allem das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet, welches ab dem 1.1.2019 in Kraft treten wird. Darüber hinaus laufen Ende 2018 verschiedene Übergangsfristen oder Sonderregelungen aus oder werden entgegen bisherigen Informationen verlängert.
Konsignationslager
Das BMF hat die Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung im Falle einer Direktlieferung über ein inländisches Konsignationslager nochmals verlängert. Unternehmer können somit noch bis maximal Ende 2019 nach der bisherigen Rechtsauffassung vorgehen. Mit Schreiben vom 10.10.2017 entschied das BMF, sich der Rechtsauffassung des BFH anzuschließen, nach der auch bei einer Warenlieferung aus dem EU-Ausland über ein inländisches Konsignationslager mit kurzer Zwischenlagerung eine unmittelbare Lieferung an den inländischen Abnehmer angenommen werden kann, wenn dieser bei Beginn des Transports bereits feststeht und sich verbindlich zur Abnahme verpflichtet hat (BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15). Die geänderte Rechtsauffassung ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF sah jedoch zunächst eine Übergangsregelung vor, wonach es für den Vorsteuerabzug des Abnehmers nicht beanstandet wird, wenn für vor dem 1.1.2018 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe nach der bisherigen Rechtsauffassung von einem innergemeinschaftlichen Verbringen und einer anschließenden steuerpflichtigen Lieferung im Inland ausgegangen wird. Diese Übergangsregelung wurde bereits mit Schreiben des BMF vom 14.12.2017 auf vor dem 1.1.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausgedehnt. Die Übergangsregelung wird nun ein weiteres Mal mit BMFSchreiben vom 31.10.2018 verlängert und gilt für vor dem 1.1.2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche
Erwerbe.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Unternehmen mit Konzernstrukturen haben noch bis zum 31.12.2018 Zeit, zu überprüfen und gegebenenfalls Umstrukturierungen für die Fälle vorzunehmen, in denen aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung Personengesellschaften ebenfalls als Organgesellschaften zu qualifizieren sind und somit umsatzsteuerliche Organschaften entstehen, die ursprünglich mit Rückgriff auf Personengesellschaften bewusst vermieden wurden. Da kein Wahlrecht für die umsatzsteuerliche Organschaft besteht, werden nach dem 31.12.2018 die Grundsätze des am 25.6.2017 veröffentlichten BMF-Schreibens zur Organschaft angewendet (BMF-Schreiben vom 26.5.2017 – III C 2 – S 7105/15/10002).
Abschaffung der Sonderregelung zum innergemeinschaftlichen Verbringen
Unternehmer, die regelmäßig Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an eine größere Anzahl von Geschäftskunden in Deutschland liefern, durften von der Vereinfachungsregel nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 des Umsatzsteueranwendungserlasses („UStAE“) Gebrauch machen. Damit durften sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb und eine anschließende lokale steuerbare Lieferung in Deutschland (anstelle einer direkten innergemeinschaftlichen Lieferung im EU-Versandstaat) deklarieren, sofern das Finanzamt im EU-Versandstaat zustimmte. Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Vereinfachung aufgehoben (BMF-Schreiben vom 23.4.2018, BStBl 2018 I, S. 638). Es wird nicht beanstandet, dass die Sonderregelung noch bis zum 31.12.2018 angewendet wird. Nach diesem Zeitpunkt sind diese Lieferungen als direkte innergemeinschaftliche Lieferungen zu erklären.
Änderung in Art. 24b Mehrwertsteuer-Verordnung
Für Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen (RFTE-Leistungen) an Privatpersonen erbringen, gibt es eine Erleichterung beim Nachweis des Wohnsitzes des Leistungsempfängers. Bis zum Betrag von 100.000 EUR (Nettoumsatz mit entsprechenden Leistungen in allen anderen Mitgliedstaaten) genügt ab 2019 ein Beweismittel i. S. v. Art. 24f Mehrwertsteuer-Verordnung (z. B. IP-Adresse oder IBAN-Ländercode).
AB DEM 1.1.2019 – JAHRESSTEUERGESETZ 2018
Im Rahmen der Verabschiedung des „Jahressteuergesetzes 2018“ durch den Bundesrat am 23.11.2018 werden sich folgende Bereiche in der Umsatzsteuer ändern:
Gutschein-Richtlinie
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neuen Artikel 30a, 30b und 73A MwStSystRL bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften größtenteils übernommen.
Zukünftig wird ein Gutschein als ein Instrument definiert, das als Gegenleistung (Entgelt bzw. Teilentgelt) für Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Art. 30a Nr. 1 MwStSystRL anzusehen ist. Des Weiteren sollen auf dem Gutschein oder auf den damit zusammenhängenden Unterlagen
- die zu liefernden Gegenstände oder
- die zu erbringenden Dienstleistungen oder
- die Identität der möglichen Lieferer oder
- die Dienstleistungserbringer
erkennbar sein.
Die EU-Richtlinie unterscheidet zwischen sogenannten Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Beim Einzweck-Gutschein liegen schon bei dessen Ausstellung alle Information vor, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die Besteuerung erfolgt zum Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.
Im Gegensatz zur bisherigen deutschen Handhabung, die konkretisierten Warengutscheine im Sinne des Einzweck-Gutscheins als Anzahlung zu besteuern, sieht die unionsrechtliche Neuregelung eine Leistungserbringung bzw. eine Lieferung und damit eine Besteuerung bei Verkauf des Gutscheins vor.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer. Die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
HINWEIS
Bei einer Vermittlung von Einzweck-Gutscheinen im Namen und für Rechnung eines anderen schuldet nicht der Vermittler, sondern derjenige, in dessen Namen der Gutschein verkauft wird, die Umsatzsteuer für die durch den Gutschein verkörperte Lieferung oder Leistung. Daher wird es in der Praxis von Bedeutung sein, dass das Unternehmen, welches den Gutschein verkauft, deutlich macht, ob dieser hinsichtlich des Verkaufs im eigenen Namen oder aber im fremden Namen handelt.
Anpassung des Entgeltbegriffs
Der Entgeltbegriff in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG wird an die Definition in Art. 73 MwStSystRL angepasst. Bisher stellt § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG auf das ab, was der Leistungsempfänger aufgewendet hat, um die Leistung zu erhalten. Nach Art. 73 MwStSystRL ist demgegenüber entscheidend, was der Leistende letztlich erhalten hat.
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen
a) Bagatellregelung für § 3a Abs. 5 UStG
Seit dem 1.1.2015 sind elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 UStG an dem Ort zu versteuern, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer in andere EU-Mitgliedstaaten findet das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren keine Anwendung, daher muss der Unternehmer die Umsatzsteuer im Bestimmungsland anmelden und abführen.
Ab dem 1.1.2019 müssen Dienstleistungen i. S. v. § 3a Abs. 5 UStG erst dann am Ort, an dem der Kunde ansässig ist, angemeldet und versteuert werden, wenn sie im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr die Wertgrenze von 10.000 EUR (netto) übersteigen oder überstiegen haben. Sobald die Grenze überschritten wird, findet die Regel gemäß § 3a Abs. 5 UStG Anwendung.
HINWEIS
Der Unternehmer kann auf die Schwellenwertregelung verzichten, womit die Regel gemäß § 3a Abs. 5 UStG unabhängig vom Schwellenwert greift. An den Verzicht ist der Unternehmer zwei Jahre gebunden.
b) Rechnungsformalitäten
Für deutsche Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten erbringen, gibt es eine Erleichterung bzgl. der Rechnungsformalitäten. Unternehmer, die am MOSS-Verfahren (§ 18h UStG) teilnehmen, können ab dem 1.1.2019 Rechnungen nach deutschen Vorschriften gemäß § 14 UStG erstellen und müssen nicht wie bisher das Recht der anderen Mitgliedstaaten bzgl. der Rechnungserstellung beachten. Die Änderung der MwStSystRL wird wohl in § 14 Abs. 7 UStG im letzten Satz umgesetzt werden.
Online-Marktplätze
a) Aufzeichnungspflichten
Am 1.8.2018 hat das Kabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“ beschlossen. Betroffen sind hiervon „Betreiber von elektronischen Marktplätzen“. Als Beispiel zu nennen wären hier wohl u. a. Amazon oder Ebay. Jedoch gibt es auch indirekte Handlungspflichten für die Verkäufer auf den elektronischen Marktplätzen.
§ 22f Abs. 1 Satz 1 UStG-E wird zukünftig die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes verpflichten, Informationen über Umsätze aufzuzeichnen, die Verkäufer über den Marktplatz generieren. Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, besteht für die Betreiber eine Aufzeichnungspflicht:
- Der Verkäufer ist Unternehmer und
- liefert einen Gegenstand.
- Des Weiteren muss die Lieferung auf dem bereitgestellten elektronischen Marktplatz „rechtlich begründet worden sein“ und
- die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes beginnt oder endet im Inland.
Zudem folgt noch, dass die Betreiber von ihren Verkäufern einen Nachweis fordern müssen, dass sie in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind. Hierzu soll es ein neues Formular geben, eine Registrierungsbestätigung, welche von den Finanzämtern ausgestellt werden soll. Dieses muss vom Verkäufer beantragt werden. Es ist bisher noch unklar, ob es genügt, wenn dem Betreiber eine Kopie dieser Bestätigung vorliegt. Verkäufer, die auf mehreren Plattformen tätig sind, sollten daher gleich mehrere Bestätigungen anfordern. Verkäufer aus dem Drittland erhalten die Bescheinigung nur, wenn zuvor ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt wurde.
b) Haftungsregelungen
Die zweite Neuerung aus dem „Gesetz zur Vermeidung der Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren im Internet“ betrifft die Haftung der Betreiber von elektronischen Marktplätzen für nicht entrichtete Steuern der Verkäufer auf ihrer Plattform. Die Betreiber haften für jede nicht entrichtete Steuer, die aus einer Lieferung eines Unternehmers entstanden ist, wobei die Lieferung auf dem Marktplatz des Betreibers rechtlich begründet sein muss.
„Rechtlich begründet“ lässt sich in Bezug auf Art. 7 Abs. 2d MwStDVO so definieren, dass ein Kaufvertrag mithilfe eines automatisierten Bestellvorgangs zustande gekommen sein muss, der vom elektronischen Marktplatz durchgeführt wurde. Unter nicht entrichteter Steuer versteht sich Umsatzsteuer für eine Lieferung, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist. Den Betreibern ist es möglich, die Haftung auszuschließen, wenn ihnen die Registrierungsbestätigung des Unternehmers vorliegt. Hat sich der Verkäufer als Nichtunternehmer registriert, haftet der Betreiber nicht, wenn er seinen Aufzeichnungspflichten bzgl. der Umsätze, die der Verkäufer über die Plattform generiert hat, nachgekommen ist.
Es gibt jedoch auch eine Rückausnahme, die wieder zur Haftung der Betreiber führt. Diese greift, wenn der Betreiber darüber Kenntnis hatte, dass der Verkäufer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Es reicht hierbei schon aus, dass der Betreiber nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns davon Kenntnis hätte haben müssen.
Bei Verkäufern, die als Nichtunternehmer auftreten, haftet der Betreiber immer dann, wenn der Betreiber Kenntnis hatte oder nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens
erbracht wurden.
Sollte ein Verkäufer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, darf das Finanzamt dies dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitteilen. Das Finanzamt wird dem Betreiber eine Frist setzen, bis zu der der Verkäufer von dem Marktplatz ausgeschlossen werden muss. Unterlässt der Betreiber dies, haftet dieser ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Finanzamts für die Umsatzsteuer des Verkäufers, auch wenn er seinen Sorgfaltspflichten bzgl. der Registrierungsbestätigung oder der Aufzeichnung nachgekommen ist.