Public Sector
Ein innovativer Ansatz zur besseren Unterstützung von Menschen und ihren Gemeinschaften
Eine der geplanten Änderungen im BGB wird Strom- und Gaslieferverträge betreffen, da auch diese telefonisch geschlossen werden können. Hierzu plant das Ministerium, dass telefonisch mit Verbrauchern geschlossene Lieferverträge über Strom und Gas nur dann wirksam sein sollen, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt nochmals übermittelt und der Verbraucher diesen in Textform „genehmigt“. Andernfalls soll kein Strom- oder Gasversorgungsvertrag zustande kommen.
Eine weitere geplante Änderung könnte die Laufzeit von Stromund Gasversorgungsverträgen mit Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung betreffen. Das Justizministerium plant Verträge über die Lieferung von Waren künftig auf ein Jahr zu begrenzen. Versorgungsverträge mit Energie werden als solche Lieferverträge angesehen und wären deshalb von der Gesetzesänderung betroffen. Ebenfalls durch den Gesetzgeber nach unten angepasst werden soll die mögliche Dauer einer stillschweigenden Verlängerung (aktuell noch ein Jahr) und die maximale Kündigungsfrist (aktuell noch drei Monate).
Ob und inwieweit diese Pläne des Justizministeriums letztlich umgesetzt werden, ist derzeit noch offen. Neben der Befürwortung von Verbraucherschützern ist aber auch Kritik an dem Vorhaben zu vernehmen. Diese kommt allerdings nicht nur vonseiten der Unternehmer: Bei kürzeren Laufzeiten fürchten Verbraucherschützer, dass bislang auf zwei Jahre umgelegte Kosten, die nun innerhalb eines Jahres finanziert werden müssen, dementsprechend steigen könnten.
Flavia Schardt
Tel: +49 69 967 65-1118
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.
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