Das IFRS IC wurde an dieser Stelle gefragt, ob der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns mit der Software einen immateriellen Vermögenswert erhalten hat oder aber einen Service über die Vertragslaufzeit bezieht. Um die Fragestellung zu beantworten, wurde im ersten Schritt untersucht, ob der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns einen Vermögenswert erhält. Dies ist dann der Fall, wenn entweder (a) der Vertrag eine Leasingkomponente enthält oder (b) der Kunde anderweitig Kontrolle über die Software zu Vertragsbeginn erlangt.
ENTHÄLT DER VERTRAG EINE LEASINGKOMPONENTE?
Die Analyse des Ausschusses begann mit der Definition eines Leasingverhältnisses gemäß IFRS 16, wonach ein Vertrag grundsätzlich dann ein Leasingverhältnis begründet, wenn er dem Kunden das Recht zur Nutzung eines Vermögenswertes überträgt, d. h., wenn der Kunde das Recht hat, die Nutzung des (identifizierten) Vermögenswertes zu steuern und im Wesentlichen alle Vorteile aus der Nutzung zu ziehen. Das IFRS IC hat sich darauf geeinigt, dass ein Recht auf zukünftigen Zugriff auf die Software, welche in der Infrastruktur des Anbieters eingebunden ist, nicht das Recht vermittelt, die Nutzung der Software zu steuern.
Das IFRS IC stellte fest, dass sich der Lieferant dieses Recht vorbehält, z. B. durch die Entscheidung, wie und wann er die Software aktualisiert oder neu konfiguriert oder auf welcher Hardware die Software läuft.
Aufgrund dessen kam das Committee zu dem Entschluss, dass der Vertrag keine (Software-)Leasingkomponente enthält, wenn der Anbieter dem Kunden lediglich das Recht verleiht, während der Laufzeit des Vertrages Zugang zur Software zu erhalten.
ERHÄLT DER KUNDE EINEN IMMATERIELLEN VERMÖGENSWERT?
Ausgehend von der Definition eines immateriellen Vermögenswertes gemäß IAS 38 wurde seitens des Committees festgestellt, dass ein Vertrag, welcher dem Kunden das Recht zur Nutzung einer Cloud-basierten Software einräumt, keinen Vertrag darstellt, der dem Kunden das Recht einräumt, einen immateriellen Vermögenswert zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns zu erhalten. Der Kunde erhält nicht die Möglichkeit, den zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen aus der Software zu ziehen und den Zugriff anderer auf diese Vorteile einzuschränken.
Schlussendlich wurde die Entscheidung getroffen, dass es sich bei der dargestellten Konstellation um einen Dienstleistungsvertrag handelt, wodurch die Ansatzkriterien nach IAS 38 nicht erfüllt sind. Anzumerken ist, dass ähnliche Sachverhalte im Einzelfall zu würdigen sind.
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