Abrechnung stationärer Leistungen: Bezugnahme auf Landesweiterbildungsordnung kann als dynamische Verweisung ausgelegt werden
Zugelassene Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur Behandlung verpflichtet und spiegelbildlich zur Abrechnung berechtigt. Außerhalb des Versorgungsauftrags erbrachte Leistungen sind grundsätzlich nicht vergütungsfähig (BSG, Urteil vom 23.6.2015 – B 1 KR 20/14; BSG, Urteil vom 27.11.2014 – B 3 KR 1/13 R: sogar bei ansonsten ordnungsgemäßer Leistungserbringung). Der Versorgungsauftrag ist, sofern es sich (wie in den allermeisten Fällen) um ein Plankrankenhaus handelt – auch insoweit hat das BSG die Entscheidung des LSG NRW bestätigt –, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG durch Auslegung der Festlegungen des zum Aufnahmezeitpunkt geltenden Landeskrankenhausplanes in Verbindung mit dem konkreten Feststellungsbescheid sowie ggf. ergänzender Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V zu ermitteln.
Das BSG hat festgestellt, dass die vom LSG NRW vorgenommene Auslegung einer dynamischen Anknüpfung an die zum Zeitpunkt der Behandlung geltende Weiterbildungsordnung nicht zu beanstanden sei. Aufgrund des vom Grundgesetz vorgesehenen Gefüges der Gesetzgebungskompetenzen bestehe weder eine bundesrechtliche Vorgabe, wonach die Landeskrankenhauspläne sich an den Weiterbildungsordnungen zu orientieren haben, noch ob insoweit eine statische oder dynamische Inbezugnahme vorgegeben sei. Im entschiedenen Einzelfall war die Auslegung nicht zu beanstanden; grundsätzlich wären jedoch auch anderslautende landesrechtliche Regelungen zulässig.
Autor
Norman Langhoff, LL.M.
Tel: +49 30 208 88-1430
norman.langhoff@mazars.de
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