Abgeltung des Veräußerungsgewinns bei kurzer Beteiligungsdauer
Das Finanzamt hatte demgegenüber argumentiert, der betreffende Anteilserwerber sei überhaupt kein Mitunternehmer der Schifffahrtsgesellschaft geworden, da er aufgrund der Kürze der Beteiligungsdauer tatsächlich keine Mitunternehmerinitiative habe entfalten können und die Beteiligungen nur zum Zweck der gewinnbringenden baldmöglichen Weiterveräußerung erworben worden seien.
Dies sah der BFH jedoch anders. Das wirtschaftliche Eigentum an dem Anteil reicht aus, um die Mitunternehmereigenschaft zu begründen. Wirtschaftliches Eigentum entsteht insbesondere dann, wenn im Vorfeld des Erwerbs eines Personengesellschaftsanteils der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm schon vor Erwerb der Gesellschafterstellung die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative anstelle des Veräußerers sichert. So lag es im Streitfall. Der Erwerb der Mitunternehmerstellung setzt auch keine Mindestbeteiligungsdauer voraus.
Der Veräußerungsgewinn aus dem alsbaldigen Weiterverkauf der Mitunternehmeranteile ist durch die Tonnagebesteuerung begünstigt. Die Abgeltung des Veräußerungsgewinns durch § 5a EStG setzt nach Auffassung des BFH nicht voraus, dass der Anteil für eine Mindestbeteiligungsdauer gehalten wird. Dies ist bemerkenswert, da der BFH für die Schifffahrtsgesellschaft selbst die Absicht zum langfristigen Betrieb des Seeschiffs verlangt, damit diese die Vergünstigungen der Tonnagebesteuerung in Anspruch nehmen kann (BFH 26.9.2013, IV R 46/10). Die Absicht zum langfristigen „Dabeibleiben“ wird für den einzelnen Gesellschafter jedoch nicht verlangt. Ein „Durchhandeln“ des Anteils ist nach Auffassung des Gerichts auch kein Gestaltungsmissbrauch.
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