§ 8b KStG
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft sind gemäß § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei, wenn der Veräußerer eine Kapitalgesellschaft ist. Die Veräußerungsgewinne bleiben demnach bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Die sogenannte Schachtelstrafe gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG fingiert jedoch 5 % des Veräußerungsgewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, welche dem Einkommen wieder hinzugerechnet und somit einer Besteuerung unterworfen werden.
Diese Regelung hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) durch das Urteil vom 31.5.2017 Az. I R 37/15 für beschränkt Steuerpflichtige (ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Inland) für nicht anwendbar erklärt.
1. Von der Steuerbefreiung betroffene Fälle
Nach dem Urteil des BFH läuft die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ins Leere, sofern die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt. Im Streitfall fehlte es zudem an einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA; der Sitz und die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich auf den Bermudas).
2. Gründe für die Steuerbefreiung
Grundsätzlich unterliegen Kapitalgesellschaften, die weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, gemäß § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
Verfügt die betreffende Körperschaft über keine inländische Betriebsstätte, welcher die Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfteermittlung zuzurechnen sind, kann nach Ansicht des BFH § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekten nicht zu einer Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben führen.
Die Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben durch § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG kann nur dann zu einer Erhöhung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen, wenn der fingierte betriebliche Aufwand dem Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus unterliegen würde. Dies ist ohne die Zurechnung zu einer Betriebsstätte oder zu einem ständigen Vertreter nicht der Fall.
3. Ausblick
Die Finanzverwaltung hat am 07.02.2018 beschlossen, die Entscheidung des Bundesfinanzhofes in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidung allgemein anwenden. Eine Anwendbarkeit des Urteils auf Dividendeneinkünfte ist nicht anzunehmen, da das Urteil des BFH sich nur auf die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit e) lit aa) i. V. m. § 17 EStG und somit ausschließlich auf Veräußerungsgewinne bezieht.