Bundesverfassungsgericht zu Regelungen zum Verlustuntergang
Werden mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte an einen Erwerber übertragen, entfallen die bisher nicht genutzten Verluste vollständig. Liegen allerdings stille Reserven vor, bleiben die Verluste in Höhe der stillen Reserven erhalten. Ferner gibt es eine Regelung, wonach Übertragungen von Anteilen im Konzern unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Wegfall der Verluste führen.
Diese Regelungen hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 29.3.2017, veröffentlicht am 12.5.2017, in Teilen für verfassungswidrig erklärt.
Weitergehende Informationen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie in unserer Mandanteninformation.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.