Neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslöhnen im internationalen Kontext

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslöhnen im internationalen Kontext erlassen. Es ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Diese Regelungen haben Bindungswirkung gegenüber der Finanzverwaltung und stellen somit eine gleichmäßige Besteuerung auf Ebene der nachgelagerten Finanzbehörden sicher. Hintergrund für die vorgenannten Änderungen war die Anpassung an allgemeine OECD Standards und laufende Rechtsprechungen sowie die Aktualisierung des ursprünglichen BMF-Schreibens aus dem Jahr 2006.

 

Praktische Auswirkungen auf die Besteuerung im Heimat- und Gastland in Bezug auf Deutschland

 

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

  • Das Prinzip des wirtschaftlichen Arbeitgebers wurde erstmalig niedergelegt durch Anpassung an die BFH Rechtsprechung.
  • Die größte Abweichung vom Prinzip des zivilrechtlichen Arbeitgebers ist die Einbindung des Arbeitnehmers in das aufnehmende Unternehmen und die Frage, ob das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn infolge des eigenen betrieblichen Interesses an der Entsendung des Arbeitnehmers trägt oder nach Fremdvergleichsgrundsätzen tragen müsste.
  • In diesem Zusammenhang gibt es zum einen Anknüpfungspunkte an Verrechnungspreisproblematiken bei der Bewertung und Klassifizierung des Arbeitslohns und zum anderen an den wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff im Lohnsteuerrecht.

 

Ermittlung/Bestimmung von Aufenthalts- und Ausübungstagen

  • Die Neuregelung beinhaltet, dass bei Umstellung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der Berücksichtigung des Kalenderjahres/Steuerjahres auf einen 12-Monats-Zeitraum, der letztgenannte auch dann Anwendung findet, wenn der Beginn noch in die Anwendungszeit der alten Regelung fällt.
  • Darüber hinaus muss nunmehr ein Wechsel der Ansässigkeit während der vorgenannten Berücksichtigungszeiträume beachtet werden. Dies bedeutet, dass ausgeübte Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat nicht in die 183-Tage-Regelung mit einbezogen werden.

 

Behandlung von Geschäftsführern

  • Die Ausgangssituation ist grundsätzlich, dass mit einer natürlichen Person ein formeller Arbeitsvertrag durch ein im Ausland ansässiges verbundenes Unternehmen geschlossen wird und die Überlassung des Mitarbeiters infolge eines Managementvertrages an das inländische Unternehmen erfolgt.
  • Falls die natürliche Person in das deutsche Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen wird, so ist das deutsche aufnehmende Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen, sofern die Person in das deutsche Unternehmen eingegliedert wird. Dies greift jedoch nicht, wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers ausschließlich zur Erfüllung einer Dienstleistungsverpflichtung ausgeführt und der Arbeitslohn lediglich als Preisbestandteil der Dienstleistung angesehen wird.

 

Die Neuregelungen dieses BMF-Schreibens haben eine große praktische Bedeutung für internationale Unternehmen und ihre Mitarbeiter im Hinblick auf die Besteuerung von unterschiedlichen Vergütungsbestandteilen (z.B. Arbeitslohn, etc.) und können zu einer Doppelbesteuerung oder sogar Nichterfassung im Heimat- und Gastland führen.

Falls Sie Hilfestellung hinsichtlich Verständnis der Thematik und Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, steht Ihnen unser Global Mobility Team gerne zur Verfügung!

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