Bundestag stimmt für die Einführung einer globalen Mindeststeuer
Anwendung der Mindestbesteuerungsregeln ab 2024
Ziel des Gesetzes sei es, so die Bundesregierung, zentrale Elemente internationaler Vereinbarungen umzusetzen, die „schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen“.
Zuvor hatte der Finanzausschuss bereits am 8. November 2023 grünes Licht für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer globalen Mindeststeuer für international tätige Unternehmen gegeben. Der Bundesrat teilte bereits mit, dass er den Gesetzesentwurf begrüße, denn so komme „die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach“. Mit der erforderlichen Zustimmung des Bundesrats vor Jahresende 2023 darf also zu rechnen sein.
Damit sollte auch einer fristgerechten Umsetzung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie in deutsches Recht kaum mehr etwas im Wege stehen. Die Mindestbesteuerungsregeln fänden dann Anwendung für nach dem 30. Dezember 2023 beginnende Wirtschaftsjahre.
Punktuelle Änderungen der Beschlussfassung auf der Zielgeraden
Im Vergleich zum Regierungsentwurf des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (MinBestRL-UmsG) vom 16. August 2023 berücksichtigt die nun im Bundestag beschlossene Gesetzesfassung insbesondere zwischenzeitlich ergangene OECD-Leitlinien und Verlautbarungen („Agreed Administrative Guidance“). Das betrifft im Wesentlichen Ergänzungen bei den Safe-Harbour-Regelungen entsprechend den OECD-Vorgaben, nämlich für vereinfachte Berechnungen sowie bei sog. anerkannten nationalen Ergänzungssteuern und Sekundär-Ergänzungssteuerbeträgen. Ergänzt bzw. aufgenommen wurden außerdem Regelungen für die Berücksichtigung von Zulagen und die Abbildung von Währungsumrechnungen. Das Bundesfinanzministerium wird zudem ermächtigt, zukünftig per Rechtsverordnung Vorschriften zur näheren Ausgestaltung des Informationsaustauschs des Mindeststeuerberichts sowie der Safe-Harbour-Regelungen zu erlassen, und zwar zum Zwecke einer den internationalen Standards entsprechenden Rechtsanwendung in Deutschland.
Über die Regelungen für das neue Mindeststeuergesetz hinaus enthält die beschlossene Gesetzesfassung ergänzende Anpassungen und Änderungen bestehender Steuergesetze mit Wirkung ab dem Jahr 2024. Diese „Begleitmaßnahmen“ betreffen die Absenkung der Niedrigsteuergrenze von derzeit 25 % auf 15 % für die Hinzurechnungsbesteuerung (§ 8 Abs. 5 AStG) und für die Lizenzschranke (§ 4j EStG) und bewirken somit eine Reduzierung der Anwendungsbereiche dieser Normen. Die noch im Referentenentwurf vorgesehene vollständige Abschaffung der Lizenzschranke ist hingegen bis auf Weiteres vom Tisch.