T: Teilungsanordnung - Testierfreiheit

Teilungsanordnung

Durch eine Teilungsanordnung bestimmt der Erblasser, wie die einzelnen Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben aufgeteilt werden sollen. Bei Einigung können sich die Erben über die Teilungsanordnung des Erblassers hinwegsetzen.

Ohne Teilungsanordnung entsteht bei mehreren Erben eine Erbengemeinschaft, wodurch jeder Erbe entsprechend seiner Erbquote anteilig an jedem Nachlassgegenstand beteiligt ist.

Eine Erbengemeinschaft wird durch Erbauseinandersetzung aufgelöst und die Nachlassgegenstände auf die einzelnen Erben verteilt, sobald die Erben hierüber Einigkeit erzielen.

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Testament

Neben dem Erbvertrag existiert das Testament, oder letztwillige Verfügung, als weitere Möglichkeit, durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.
Eine Person kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaften als Erben einsetzen (sog. Testierfreiheit).

Neben wenigen Ausnahmefällen muss ein Testament handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ein öffentliches Testament wird von einem Notar beurkundet. Die Vorteile dabei sind die rechtssichere Erstellung sowie die Hinterlegung beim Nachlassgericht und damit Sicherstellung der Auffindbarkeit nach dem Ableben.

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Testamentsarten

Neben dem eigenhändigen und dem öffentlichen, also notariell beurkundeten Testament, werden weitere besondere Arten von Testamenten unterschieden.

Durch ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zusammen ein Testament errichten. Das Testament, das von einem Ehegatten handschriftlich verfasst werden kann, muss von beiden unterschrieben werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ohne die Zustimmung des anderen das Testament nicht mehr geändert werden kann. Also insbesondere nach dem Ableben des erstversterbenden ist der überlebende Partner an das Testament gebunden.

Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes ist das Berliner Testament. Die Partner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Für das Vermögen des zuletzt Verstorbenen wird nach dessen Ableben eine Übertragung auf einen Dritten, meist die Kinder, bestimmt.

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Testamentseröffnung

Sobald das Nachlassgericht vom Ableben einer Person Kenntnis erlangt, setzt es einen Termin zur Eröffnung der letztwilligen Verfügung (Testament) fest. Zu diesem Termin, zu dem alle Erben und sonstige Beteiligten geladen werden, wird die Verfügung von Todes wegen geöffnet und verkündet.

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Testamentsvollstrecker / Testamentsvollstreckung

Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen oder durch einen Dritten bzw. das Nachlassgericht bestimmen lassen. Der Testamentsvollstrecker setzt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers durch.

Hierdurch kann der Erblasser, insbesondere bei streitanfälligen Erbenkonstellationen, sicherstellen, dass die Anordnungen in seinem Testament befolgt werden. Ferner empfiehlt sich die Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben und Erben im Ausland.

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Testierfähigkeit

Voraussetzung zur rechtskräftigen Errichtung eines Testaments. Personen über 16 Jahren sind testierfähig, wenn sie nicht an einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden.

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Testierfreiheit

Unter Testierfreiheit wird im Allgemeinen verstanden, durch ein Testament frei bestimmen zu können, an wen nach dem eigenen Tode das Vermögen fallen soll.

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