Vorsteuerabzug für beigestellte Maschinen: EuGH-Urteil C-475/23

Im Folgenden wird die Aufwendungen für Beistellungen von Maschinen, die berechtigt zum Vorsteuerabzug in Bezug zum EuGH-Urteil „Voestalpine Giesserei Linz GmbH“ vom 4. Oktober 2024, C-475/23 sind, beschrieben. Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht nur, wenn die Aufwendungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu besteuerten Ausgangsumsätzen oder zu den allgemeinen Aufwendungen aufweisen. Der EuGH hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Gegenständen möglich ist, die einem anderen Unternehmer zur Erbringung einer Leistung beigestellt werden.

Sachverhalt (leicht vereinfacht)

Die Voestalpine Giesserei Linz GmbH (kurz: VGL) ließ von ihr hergestellte Gussteile in Rumänien von einem anderen Unternehmen bearbeiten. Dafür stellte sie ein ihr gehörendes Grundstück in Rumänien sowie einen Kran zur Verfügung. Der Kran war für die Bearbeitung der Gussteile unerlässlich, weil diese mehr als 10 Tonnen wogen. Die VGL verkaufte die bearbeiteten Gussteile von Rumänien aus und war deshalb dort für umsatzsteuerliche Zwecke registriert.

Das rumänische Finanzamt verweigerte der VGL den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Krans mit der Begründung, diese habe den Kran nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet, sondern für die unentgeltliche Überlassung. Der Vorsteuerabzug sei außerdem deshalb zu versagen, weil die VGL keine getrennten Aufzeichnungen für ihre feste Niederlassung in Rumänien geführt habe.

EuGH-Entscheidung: Recht auf Vorsteuerabzug besteht

Der EuGH betonte zunächst die Bedeutung des Vorsteuerabzugs als integralen Bestandteil des Mehrwertsteuersystems zur Gewährleistung völliger Neutralität. Dementsprechend sei der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die Anschaffung des Krans in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den besteuerten Ausgangsumsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der VGL stehe. Dies zu prüfen sei zwar Sache des vorlegenden Gerichts, unerheblich sei aber jedenfalls, dass der Kran auch dem Unternehmer, der die Bearbeitung vornahm, zum Vorteil gereichte. Entscheidend sei vielmehr, dass der Erwerb des Krans für die VGL unerlässlich war und sie ohne den Kran ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Letztlich komme es darauf an, ob sich die Zurverfügungstellung des Krans auf das beschränkt habe, was erforderlich gewesen sei, um die Bearbeitung der Gussteile zu gewährleisten, oder ob sie über das zu diesem Zweck Erforderliche hinausgegangen sei.

Dass die VGL keine gesonderten Aufzeichnungen für die rumänische feste Niederlassung geführt habe, sei nicht per se schädlich für den Vorsteuerabzug, solange die Finanzverwaltung in der Lage sei, die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu prüfen.

Einordnung

Das Urteil ist keine Überraschung, wenn man sich überlegt, dass die VGL auch dann ein Recht auf Vorsteuerabzug gehabt hätte, wenn sie die Bearbeitung der Gussteile selbst vorgenommen und dafür den Kran angeschafft hätte. Daran darf sich durch das Auslagern der Bearbeitung nichts ändern. Dass die Überlassung des Krans nicht über das hinausgehen darf, was für die Bearbeitung der Gussteile erforderlich war, entspricht der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu dem Thema, z. B. „Mitteldeutsche Hartsteinindustrie“. Konsequenterweise wäre der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für den Kran wohl nur anteilig zu gewähren, wenn das Bearbeitungsunternehmen den Kran noch für andere Zwecke nutzen dürfte.

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