BFH zur Abzugsfähigkeit von Insolvenzverwalterkosten

In den beiden am 27. März 2025 veröffentlichten Entscheidungen XI R 8/22 und XI R 20/22 hat der BFH dargelegt, wie sich die Fortführung bzw. Einstellung eines Unternehmens im Insolvenzverfahren auf den Vorsteuerabzug der Insolvenzschuldnerin aus den Insolvenzverwalterkosten auswirkt.

Sachverhalt und Entscheidung XI R 8/22

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Bauunternehmers stellte der Insolvenzschuldnerin seine Insolvenzverwaltungsleistungen in Rechnung und machte für die Insolvenzschuldnerin den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt war der Auffassung, die Vorsteuer sei in einen anziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen, da im Rahmen des Insolvenzverfahrens steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze ausgeführt worden seien. Das Finanzamt und der Insolvenzverwalter trafen eine tatsächliche Verständigung dahin gehend, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu 45 % in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen der Insolvenzschuldnerin während des Insolvenzverfahrens standen.

Die Umsätze während des Insolvenzverfahrens seien für den Vorsteuerabzug maßgeblich, da das Unternehmen fortgeführt worden sei. Zwar habe der Insolvenzverwalter das Unternehmen nicht fortgeführt, um es zu erhalten, die Bauvorhaben seien aber noch abgewickelt worden. Dass dies nur der Stärkung der Insolvenzmasse gedient habe, sei unerheblich. Selbst wenn keine Unternehmensfortführung gegeben sei, müssen die Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG im Verhältnis zu den gesamten Umsätzen des Besteuerungszeitraums aufgeteilt werden.

Der BFH entschied, das Unternehmen sei nicht fortgeführt worden, denn dafür hätten die Handlungen des Insolvenzverwalters gemäß den Vorschriften der InsO auf den Erhalt des Unternehmens gerichtet sein müssen und nicht wie hier auf dessen Abwicklung. Wenn der Insolvenzschuldner das Unternehmen schon vor Insolvenzeröffnung eingestellt habe, sei über den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der früheren Unternehmenstätigkeit zu entscheiden. Maßgeblich seien die zur Tabelle angemeldeten Forderungen, die Verwertungshandlungen bleiben unberücksichtigt. Damit bestehe der Vorsteuerabzug aus der Insolvenzverwalterrechnung zu 45 %.

Sachverhalt und Entscheidung XI R 20/22

Der Fall XI R 20/22 unterscheidet sich von dem oben dargestellten dadurch, dass hier das Unternehmen tatsächlich fortgeführt wurde und der Insolvenzverwalter so gut wie keine Verwertungshandlungen unternommen hat. Der Insolvenzschuldner war IT-Administrator, und diese fachliche Tätigkeit führte der Insolvenzverwalter weiter.

Damit haben laut BFH die Leistungen des Insolvenzverwalters nicht der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel gedient, sondern vorrangig darauf abgezielt, das Unternehmen zu erhalten, auch ohne dass ein Insolvenzplan vorgelegen habe. Dies sei ein Sonderfall, der es rechtfertige, für den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters auf die während der Insolvenz ausgeführten Umsätze abzustellen. Eine minimale Verwertungstätigkeit sei dann ausnahmsweise unbeachtlich.

Einordnung

Umsatzsteuer in der Insolvenz ist immer ein schwieriges Thema. Das Urteil schafft insoweit Klarheit, als die Leistungen, die in der Insolvenz erbracht werden, danach differenziert werden müssen, ob es sich um Verwertungshandlungen zur Stärkung der Masse oder um eine Fortführung des Unternehmens handelt. Trifft beides zusammen, dürfen die Verwertungshandlungen nur minimal sein, um für den Vorsteuerabzug auf die fortgeführte Tätigkeit abzustellen. Im entschiedenen Fall trugen die Verwertungshandlungen weniger als 0,07 % zu den Gesamteinnahmen während der Insolvenz bei. Dies kann als Richtwert dienen, schließt höhere Werte aber nicht automatisch aus.

Autorin: Nadia Schulte

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