Steuertipps 2020: alle Steuerpflichtigen

So nutzen Sie noch im laufenden Jahr 2020 einige Steuervorteile.

Topf-Sonderausgaben

Seit der Veranlagung 2016 und somit auch im Jahr 2020 können Topf-Sonderausgaben nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Zu den Topf-Sonderausgaben gehören Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung.

Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Topf-Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem nur noch ein pauschaler Topf-Sonderausgaben-Abzug in Höhe von € 60 zusteht.

Zahlungen von Topf-Sonderausgaben können aber nur mehr bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden. Danach ist endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit derartiger Sonderausgaben.

Zu den Sonderausgaben ohne Höchstbetrag zählen

  • Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Nachkauf von Schul- und Studienzeiten)
  • freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung
  • Steuerberatungskosten
  • bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate)

Kirchenbeitrag

Seit 2012 sind bis zu € 400 als Sonderausgabe absetzbar. Absetzbar sind Beiträge an Kirchen, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in der EU/EWR haben. Seit 1.1.2017 werden Ihre Kirchenbeitragszahlungen direkt an Ihr Finanzamt gemeldet und können in Finanz Online eingesehen werden.

Spenden

Spenden an bestimmte Spendenempfänger sind einheitlich mit bis zu 10% des aktuellen Jahreseinkommens steuerlich verwertbar. Folgende Spenden sind steuerlich absetzbar:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte begünstigte Spendenempfänger, nämlich österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierungspflicht aber ausgenommen.

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2019 wieder automatisch steuerlich berücksichtigt. Durch den verpflichtenden elektronischen Datenaustausch müssen die Empfängerorganisationen bis spätestens Ende Februar 2020 alle Beträge, die Sie 2019 gezahlt haben, dem Finanzamt via Finanz Online übermitteln.

Damit es der Empfängerorganisation möglich ist, der Verpflichtung zur Datenübermittlung nachzukommen, müssen ihr vom Spender rechtzeitig Vor- und Zuname (in der Form, wie er am Meldezettel aufscheint) sowie Geburtsdatum bekanntgegeben werden. Aus Datenschutzgründen werden die Daten verschlüsselt und können nur vom Finanzamt für die Verwendung in der Steuerveranlagung entschlüsselt werden. Bei Nichtbekanntgabe der Daten können diese Ausgaben nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Bei betrieblichen Einkünften bleibt eine etwaige Berücksichtigung als Betriebsausgabe allerdings möglich.

Krankheitskosten

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Kosten bei Behinderung, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne aus Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2020 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).

TIPP
Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP
Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrem Ehepartner ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird Ihre Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu € 1.500 pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von € 500 jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen.

Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen sogenannten Kindermehrbetrag in Höhe von maximal € 250 pro Kind und Jahr.

Die Inanspruchnahme des Familienbonus Plus kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Aufbewahrung von Belegen

Zum 31.12.2020 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2013 aus. Diese können daher ab 1.1.2021 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind, in dem Ihnen Parteistellung zukommt. Für Grundstücke und grundbezogene Investitionen gilt eine Unterlagenaufbewahrungsfrist von 22 Jahren (für bestimmte ältere Investitionen: 12 Jahre).

TIPP
Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts-, Makler- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (z.B. Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht).

TIPP
Selbstverständlich können Sie die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein.

Schenkungsmeldungen

Bitte überprüfen Sie bei Schenkungen, die Sie im Jahr 2020 getätigt haben, ob Sie dabei Meldegrenzen überschritten haben. Bei unterlassenen Schenkungsmeldungen empfehlen wir, die Schenkung gleichzeitig mit einer Selbstanzeige zu melden.

Dadurch wird innerhalb eines Jahres ab Ende der Meldefrist Straffreiheit bewirkt. Ansonsten droht eine Geldstrafe wegen einer Finanzordnungswidrigkeit in der Höhe von 10% des gemeinen Wertes der Schenkung.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Alleinverdienern mit einem Kind steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 494 (€ 669 bei zwei Kindern, für jedes weitere Kind zusätzlich € 220) zu. Alleinverdienenden Pensionisten mit niedrigem Einkommen steht ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von € 764 zu.

Differenzvorschreibungsantrag für SV-Beiträge

Wird neben einer unselbständigen Tätigkeit noch eine GSVG-pflichtige oder eine zweite ASVG-pflichtige Tätigkeit ausgeübt und überschreiten die insgesamt gezahlten SV-Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage, können auf Antrag die übersteigenden Beiträge zurückgezahlt werden. Achtung: Zurückgezahlte Beiträge sind im Jahr des Zuflusses zu versteuern.

Nutzen Sie die Prämie 2020 für Zukunftsvorsorge und Bausparen

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 2.875,18 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2020 von € 122,19. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert werden.