Neues Telearbeitsgesetz
„Telearbeit“ liegt vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw. im Wohnhaus von Arbeitnehmer:innen oder in einer von ihnen selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt. Für die Telearbeit können neben der Wohnung oder dem Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer:innen auch Coworking-Spaces oder andere vom Arbeitnehmer:innen gewählte Orte wie Internet-Cafés genutzt werden.
Kein Rechtsanspruch auf Telearbeit
Telearbeit kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Weder soll Telearbeit einseitig durch Arbeitgeber:innen angeordnet werden können, noch sollen Arbeitnehmer:innen einen Rechtsanspruch auf Telearbeit haben. Wesentlich für die Telearbeit ist, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht wird. Soll die Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt wären, so liegt keine Telearbeit vor.
Die Regelungen hinsichtlich Bereitstellung von Arbeitsmitteln bleiben gegenüber den bisherigen Homeoffice-Regelungen grundsätzlich unverändert. So sind Arbeitgeber:innen zur Bereitstellung der im Zusammenhang mit regelmäßigen Arbeiten im Rahmen der Telearbeit stehenden erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet, wobei davon durch Vereinbarung auch abgewichen werden kann. Werden digitale Arbeitsmittel von Arbeitnehmer:innen bereitgestellt, haben die Arbeitgeber:innen einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden).
Viele der rechtlichen Bestimmungen zum Homeoffice werden durch das neue Telearbeitsgesetz auf das Arbeiten außerhalb von Wohngebäuden ausgedehnt. Das gewährt den Arbeitnehmer*innen zusätzliche Flexibilität, ist aber auch mit neuen, zum Teil noch ungeklärten Fragen zum Arbeitnehmer*innen- und Datenschutz verbunden. Bestehende Vereinbarungen sollten daher bei Bedarf überarbeitet werden.
Birgit Würth, Geschäftsführerin bei Forvis Mazars in Österreich
Telearbeitspauschale
Auch im Bereich der Einkommensteuer kommt die neue Interpretation des Begriffs „Telearbeit“ zur Anwendung. In Zukunft wird daher ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden können. Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, das Pauschale beträgt bis zu € 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahrzu. Ein allenfalls den Höchstbetrag von € 300 übersteigender Betrag stellt weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird. Dass die berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmer:innen wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig.
Die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale sind von Arbeitgeber:innen wie bisher im Lohnkonto zu erfassen sowie am Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung anzugeben.
Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten ist – wie bisher – unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar von Arbeitnehmer:innen für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters müssen Arbeitnehmer:innen zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben.