Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen zwischen zwei Unternehmer:innen, bei der Gegenstände von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versendet werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland steuerfrei.
In einem aktuellen Verfahren des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) war fraglich, ob das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen darf, wenn die Liefer:innen zwar nicht nachgewiesen haben, dass die Gegenstände an steuerpflichtige Empfänger:innen geliefert wurden, aber die Behörde über jene Angaben verfügt, die für die Überprüfung dieses Umstandes erforderlich sind.
Buchnachweis erforderlich
Die Steuerbefreiung der Liefer:innen für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass deren Empfänger:innen steuerpflichtige Unternehmer:innen sind und diese die Lieferung im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterziehen. Die Liefer:innen müssen unter anderem nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und dieser Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Versandnachweis). Weiters müssen die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden.
Laut EuGH dürfen keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert zudem, dass die Befreiung auch dann gewährt wird, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, die Liefer:innen aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen sind.
Voraussetzungen für Steuerbefreiung ausgeweitet
Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings wurden ab 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung aufgrund einer EU-Richtlinie ausgeweitet: zusätzlich zu den bis dahin bereits geltenden Voraussetzungen ist für die steuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung notwendig, dass
- die Liefer:innen die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) der Abnehmer:innen, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und
- die Liefer:innen ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen sind.
Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer.