
Gebäudeabschreibung bei Vermietung und Verpachtung
Wird ein Gebäude zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der Gebäudewert bei einer nachfolgenden Vermietung ohne Nachweis in Höhe von 1,5% pro Jahr vom Entnahmewert abzuschreiben.
Wird ein Gebäude zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der Gebäudewert bei einer nachfolgenden Vermietung ohne Nachweis in Höhe von 1,5% pro Jahr vom Entnahmewert abzuschreiben.
Laut Finanzamt ist der Baukostenfaktor für alle Gebäude einer Fabrik im gleichen Ausmaß anzusetzen, da sämtliche Gebäude dem Produktionsprozess zuzuordnen sind und daher keine Differenzierung der Gebäude zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte diese Ansicht.
Oft ist es schwierig zu bestimmen, ob jemand selbständig tätig ist oder in einem Dienstverhältnis steht. Dies hat nicht nur Einfluss auf die steuerliche Beurteilung der Einkünfte, sondern auch darauf, welcher Pflichtversicherung eine Person unterliegt.
Bei Einsätzen während der Arbeitszeit stellt sich die Frage nach einer bezahlten Freistellung für Arbeitnehmer:innen. Die gesetzlichen Regelungen bieten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
GmbH-Geschäftsführer:innen können für Abgaben, die durch eine Außenprüfung festgesetzt werden, auch dann haftbar gemacht werden, wenn diese Abgaben bereits vor der Insolvenz fällig waren.
Werden Arbeitnehmer:innen Mitarbeiter:innenrabatte gewährt, ist ein solcher geldwerter Vorteil lohnsteuerbefreit und führt zu keinem Sachbezug. Das gilt auch für Mitarbeiter:innenrabatte, die ehemaligen bzw. in Ruhestand getretenen Arbeitnehmer:innen gewährt werden.
Die Übergabe eines Betriebs auf die nächste Generation ist für die Beteiligten häufig eine große Herausforderung. Neben betriebswirtschaftlichen und zivilrechtlichen sind auch steuerrechtliche Überlegungen von besonderer Bedeutung. Durch eine rechtzeitige Planung der Übergabe kann die jeweilige Steuerbelastung optimiert werden.
Der Auskunftsbescheid bietet Unternehmen und Abgabenpflichtigen die Möglichkeit, steuerliche Fragen zu noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab von der Finanzverwaltung klären zu lassen.
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