Aktive Gewinnplanung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Jahresende
Dispositionen vor dem Jahresende
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten
Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2020, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2020 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft werden, wird als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese neue Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-Abschreibung bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2020 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung (7,5% bzw. 4,5% bei Wohngebäuden) im Jahr 2020 geltend gemacht werden kann.
Gewinnfreibetrag
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2020 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden.
COVID-19-Investitionsprämie
Für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von österreichischen Betriebsstätten, für die zwischen dem 1.8.2020 (nicht davor!) und dem 28.2.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden (etwa Bestellungen, Kaufverträge oder Anzahlungen), kann eine COVID-19-Investitionsprämie beantragt werden. Der steuerfreie Zuschuss beläuft sich auf 7 % bzw. in bestimmten Fällen auf 14% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.
Verlustrücktrag
Ausschließlich für das Veranlagungsjahr 2020 besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Rücktrages des Verlustes des Jahres 2020 auf das Veranlagungsjahr 2019 und auf das Veranlagungsjahr 2018. Um rasch die Liquidität stärken zu könne, besteht zudem die Möglichkeit der Bildung einer COVID-19-Rücklage.
Darüber hinaus bestehen für „Einnahmen-Ausgaben-Rechner“ noch eine Reihe weiterer Optimierungsmöglichkeiten (wie etwa die Beantragung des Fixkostenzuschusses, das Verschieben von Umsätzen im Hinblick auf die Beibehaltung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung, Geltendmachung von Spenden aus dem Betriebsvermögen, etc.).